Instituts ausgesetzten Summe zur Unterhaltung
von Taubstummen und Blinden,
die in der Normalschule zu Eßlingen Unterricht
empfangen, verwendet.
Eben diese Bestimmungen werden seiner
Zeit auch in dem katholischen Schullehrer-Seminar
zur Auaführung gebracht werden.
Art. 5.
Die Seminaristen, bei welchen der
Unterricht in der Methode mit ausgezeichnetem
Erfolg verknüpft gewesen ist, werden
vorzugsweise auf Provisorate in Orten
oder in der Nähe von Orten verseßzt werden,
wo sich Privat-Schullehrer-Seminarien
befinden, damit sie Gelegenheit
erhalten, die Zöglinge dieser Seminarien
mit der Merhode bebannt zu machen.
Bei der Ertheilung der Erlaubniß zu
Errichtung eines Privat-Schullehrer-Seminars
wird auch die theoretische und
praktische Befähigung für den Taubstummen-Unterricht
berücksichtigt werden.
Art. 4.
Die Schul-Jncipienten, welche sich bei
dem evangelischen Consistorium oder dem
katholischen Kirchenrath zur Prüfung melden,
ohne sich ausweisen zu können, daß
sie die Methode erlernt haben, sind zu
erinnern, während ihrer künftigen Lauf-20%
bahn sich noch damit bekannt zu machen,
weshalb bei der Auswahl von Provisora“
ten für sie auf Orte Rücksicht zu nehmm
ist, wo sie hiezu Gelegenheit finden.
Art. 5.
Die bereits angestellten Provisoren, de
sich mit der Methode bekannt zu machen
wünschen, können die hiezu erbffnete Ge:
legenheit in der Anstalt zu Gmünd oder
in den Schullehrer-Seminarien benuhen.
Bei Dienst-Besetzungen wird die Erlernung
der Methode, über welche sch die
Bewerber durch Prüfungs-Zeugnisse auszuweisen
haben, nach Umständen besonders
berücksichtigt werden.
Art. 6.
Von den Schul-Conferenz-Direkteren
und Schul-Inspebtoren wird erwartet,
daß sie nicht nur selbst mit den Grundsätzen
der Methode sich vertraut machen,
sondern auch die Bekanntschaft mit derselben
unter den Schullehrern und Pr.“
visoren ihrer Bezirke zu verbreiten sich
bemühen werden.
Tritt der Fall der Anwendung der
Mecthode in ihren Bezirken ein, so haben
sie den Schullehrern der Orte, wo sich
ein taubstummer oder blinder Schüler befindet,
mit spezieller Umerweisung an die
Hand zu gehen.