Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Instituts  ausgesetzten  Summe  zur  Unterhaltung
  von  Taubstummen  und  Blinden,
die  in  der  Normalschule  zu  Eßlingen  Unterricht
  empfangen,  verwendet.

Eben  diese  Bestimmungen  werden  seiner
Zeit  auch  in  dem  katholischen  Schullehrer-Seminar
  zur  Auaführung  gebracht  werden.


Art.  5.

Die  Seminaristen,  bei  welchen  der
Unterricht  in  der  Methode  mit  ausgezeichnetem
  Erfolg  verknüpft  gewesen  ist,  werden
  vorzugsweise  auf  Provisorate  in  Orten
oder  in  der  Nähe  von  Orten  verseßzt  werden,
  wo  sich  Privat-Schullehrer-Seminarien
  befinden,  damit  sie  Gelegenheit
erhalten,  die  Zöglinge  dieser  Seminarien
mit  der  Merhode  bebannt  zu  machen.

Bei  der  Ertheilung  der  Erlaubniß  zu
Errichtung  eines  Privat-Schullehrer-Seminars
  wird  auch  die  theoretische  und
praktische  Befähigung  für  den  Taubstummen-Unterricht
  berücksichtigt  werden.

Art.  4.

Die  Schul-Jncipienten,  welche  sich  bei
dem  evangelischen  Consistorium  oder  dem
katholischen  Kirchenrath  zur  Prüfung  melden,
  ohne  sich  ausweisen  zu  können,  daß
sie  die  Methode  erlernt  haben,  sind  zu
erinnern,  während  ihrer  künftigen  Lauf-20%



bahn  sich  noch  damit  bekannt  zu  machen,

weshalb  bei  der  Auswahl  von  Provisora“

ten  für  sie  auf  Orte  Rücksicht  zu  nehmm

ist,  wo  sie  hiezu  Gelegenheit  finden.
Art.  5.

Die  bereits  angestellten  Provisoren,  de
sich  mit  der  Methode  bekannt  zu  machen
wünschen,  können  die  hiezu  erbffnete  Ge:
legenheit  in  der  Anstalt  zu  Gmünd  oder
in  den  Schullehrer-Seminarien  benuhen.

Bei  Dienst-Besetzungen  wird  die  Erlernung
  der  Methode,  über  welche  sch  die
Bewerber  durch  Prüfungs-Zeugnisse  auszuweisen
  haben,  nach  Umständen  besonders
berücksichtigt  werden.

Art.  6.

Von  den  Schul-Conferenz-Direkteren
und  Schul-Inspebtoren  wird  erwartet,
daß  sie  nicht  nur  selbst  mit  den  Grundsätzen
  der  Methode  sich  vertraut  machen,
sondern  auch  die  Bekanntschaft  mit  derselben
  unter  den  Schullehrern  und  Pr.“
visoren  ihrer  Bezirke  zu  verbreiten  sich
bemühen  werden.

Tritt  der  Fall  der  Anwendung  der
Mecthode  in  ihren  Bezirken  ein,  so  haben
sie  den  Schullehrern  der  Orte,  wo  sich
ein  taubstummer  oder  blinder  Schüler  befindet,
  mit  spezieller  Umerweisung  an  die
Hand  zu  gehen.