Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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In demselben § (20) ist im Abs. kr 1 und 2 hinter „Postanweifungsgebühr" und 
hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten: 
einschließlich der Reichsabgabe 
. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Ausfschriften durch den 
Absender“ ist im Abs. vI 2 hinter „Telegramm“ einzuschalten: 
und die Reichsabgabe 
11. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält der 
Abs. I folgenden Wortlaut: 
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) beträgt 
die Gebühr Ninschließlich der Reichsabgabe: 
— 
15 
— 
— 
freigemacht bis 20 g einschließlicggg . 10 Pf., 
über 20 250 · ....... ..15-, 
nichtfrclgemacht 20 - ....... ..20-, 
iber 20 250 30 
15. In benseisen § (37) ist im Abs. iu statt „7½ « zu setzen: 
16. Der einschließlich der Uberschrift erhält folgende Fassung: 
Porto nnd Versicherungsgebühr für Reisegepäck. 
§* 59. 11 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewichte von 50 kg 
übergeben. 
ön# Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden Sätzen 
Gühicirhich der Reichsabgabe) zu entrichten. 
An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
unterschied der Entfernung und “ vom Gewichte 5 Pf. für je 300 .K oder einen Teil von 
300 K, mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
Porto und ze Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen erstattet 
wie Personemorl (654 
Übergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehre, bei Postkarten im Fernverkehre sowie bei Druck- 
sachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 g und Mischsendungen, die 
nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der Monate Oktober und November 1918 
nur der an dem Satze für freigemachte Sendungen fehlende Betrag, unter Abrundung etwaiger 
Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Berlin, den 2. September 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin.
	        
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