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In demselben § (20) ist im Abs. kr 1 und 2 hinter „Postanweifungsgebühr" und
hinter „Telegrammgebühr“ einzuschalten:
einschließlich der Reichsabgabe
. Im § 33 „Zurückziehung von Postsendungen und Anderung von Ausfschriften durch den
Absender“ ist im Abs. vI 2 hinter „Telegramm“ einzuschalten:
und die Reichsabgabe
11. Im § 37 „Gebühren für Sendungen im Orts= und Nachbarortsverkehr“ erhält der
Abs. I folgenden Wortlaut:
1 Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts- und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) beträgt
die Gebühr Ninschließlich der Reichsabgabe:
—
15
—
—
freigemacht bis 20 g einschließlicggg . 10 Pf.,
über 20 250 · ....... ..15-,
nichtfrclgemacht 20 - ....... ..20-,
iber 20 250 30
15. In benseisen § (37) ist im Abs. iu statt „7½ « zu setzen:
16. Der einschließlich der Uberschrift erhält folgende Fassung:
Porto nnd Versicherungsgebühr für Reisegepäck.
§* 59. 11 Jeder Reisende kann der Post Reisegepäck bis zum Gesamtgewichte von 50 kg
übergeben.
ön# Für das Reisegepäck ist bei der Einlieferung Porto nach den für Pakete geltenden Sätzen
Gühicirhich der Reichsabgabe) zu entrichten.
An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne
unterschied der Entfernung und “ vom Gewichte 5 Pf. für je 300 .K oder einen Teil von
300 K, mindestens aber 10 Pf. erhoben.
Porto und ze Versicherungsgebühr für Reisegepäck werden nach denselben Grundsätzen erstattet
wie Personemorl (654
Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehre, bei Postkarten im Fernverkehre sowie bei Druck-
sachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 g und Mischsendungen, die
nach den bisherigen Sätzen freigemacht sind, ist während der Monate Oktober und November 1918
nur der an dem Satze für freigemachte Sendungen fehlende Betrag, unter Abrundung etwaiger
Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.