Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

1036 — 
3. Versicherungswesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach 8 1242 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. August 1918 auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 
der Reichsversicherungsordnung beschlossen: 
Die 85 1234, 1237, 1240 und 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom 
1. Jannar 1918 an 
1. für die im Dienste des Domkapitels in Paderborn beschäftigten Kanzlisten, wenn ihnen 
Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der 
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und 
auf Waisenrente gewährleistet ist, « 
2. für Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art Ruhegeld, 
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen 
der usen Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen- 
fürsorge in dem zu 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. 
Berlin, den 12. September 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
4. Militär wesen. 
  
Nachstehend wird der zweite Nachtrag zu dem durch Bekanntmachung vom 27. September 1915 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 395) veröffentlichten Gesamtverzeichnisse der Privateisenbahnen 
und der durch Private betriebenen Eisenbahnen, denen die Verpflichtung auferlegt ist, bei der Besetzung 
von Beamtenstellen Militäranwärter und Inhaber des Anstellungsscheins vorzugsweise zu berücksich- 
tigen, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Berlin, den 17. September 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Jacobi.
	        
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