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2. Zolle unb Stenuerwesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22. August d. J. beschlossen, die obersten Landes-
finanzbehörden auf Grund von § 40 des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das
Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs--Gesetzbl. S. 964) zu ermächtigen, nach stattgefundener
Kriegsabgabeveranlagung auf Antrag des Abgabepflichtigen zur Vermeidung besonderer Härten eine
von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Berechnung des Mehreinkommens in den nachstehenden
Fällen und im nachstehenden Umfang zu genehmigen: »
a) Ist bei der nach § 8 des Gesetzes für das Kriegseinkommen maßgebenden landesrecht-
lichen Einkommensteuerveranlagung nicht das Einkommen zu Grunde gelegt worden, das
der Abgabepflichtige im Jahre 1917 tatsächlich bezogen hat, sondern ist bei der Be-
rechnung des als Kriegseinkommen nach § 8 des Gesetzes maßgebenden Jahreseinkommens
ganz oder zum Teil auf Geschäftsgewinne oder sonstige Einkünfte des Abgabepflichtigen
in früheren Jahren zurückgegriffen worden, und weist der Abgabepflichtige nach, daß
sein tatsächliches Einkommen im Jahre 1917 um mehr als ein Fünftel hinter dem
nach § 8 des Gesetzes als Kriegseinkommen maßgebenden Jahreseinkommen zurück-
geblieben ist, so kann der Berechnung des Mehreinkommens das vom abgabepflichtigen
nachgewiesene, im Jahre 1917 tatsächlich bezogene Einkommen statt des nach § 8 des
Gesetzes steuerpflichtigen Einkommens zu Grunde gelegt werden, jedoch nur unter der
Voraussetzung, daß dem hiernach freizustellenden Teile des Mehreinkommens ein Ver-
mögenszuwachs gegenübersteht, der bei der auf Grund des Kriegssteuergesetzes vom
21. Juni 1916 vom Abgabepflichtigen entrichteten Kriegsabgabe bereits der Kriegssteuer
unterlegen hat.
b) Ist bei der Berechnung des als Kriegseinkommen nach 8 8 des Gesetzes maßgebenden
steuerpflichtigen Jahreseinkommens nach dem Landesei steuerrechte der Verlust
eines Geschäftsverlustjahrs nicht in Abzug gebracht, sondern nur durch Einstellung mit
Null berücksichtigt worden, so kann das Kriegseinkommen bei der Berechnung des Mehr-
einkommens um den Betrag ermäßigt werden, um den sich das Jahreseinkommen ver-
mindert haben würde, wenn der Verlust des Geschäftsverlustjahrs bei der Berechnung
des steuerpflichtigen Jahreseinkommens in Abzug gebracht worden wäre.
e) Sind bei der nach § 8 des Gesetzes für das Kriegseinkommen maßgebenden landesrecht-
lichen Einkommensteuerveranlagung von Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten, Geist-
lichen und Lehrern aus Anlaß der Kriegsteuerung bewilligte Beihilfen und Zulagen dem
steuerpflichtigen Jahreseinkommen zugerechnet worden, so kann der Berechnung des Mehr-
einkommens statt des nach § 8 des Gesetzes steuerpflichtigen Jahreseinkommens das um
den Betrag der zugerechneten Beihilfen und Zulagen verminderte Jahreseinkommen zu
Grunde gelegt werden.
Berlin, den 13. September 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: D. Hoffmann.