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Anordnungen
zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 9. Oktober 1918.
. . . . 21. Oktober 1916
Die Anordnungen zu der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 21. November 1917
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 379, 1917 S. 406) gelten auch für Erzeugnisse des
Betriebsjahrs 1918/19 und der folgenden Betriebsjahre mit der Maßgabe, daß vom 1. Oktober 1918
ab getrocknete Schnitzel höchstens 12 vom Hundert Wasser enthalten dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der
Anordnungen).
Berlin, den 9. Oktober 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts.
In Vertretung: von Braun.
3. Versicherungs wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs-
ordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. September 1918 auf Grund des § 1242 der
Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die 85 1234, 1235 Nr. 1, 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit
Wirkung vom 17. Oktober 1916 ab .
1. für die festangestellten und in Ausbildung für den Beruf auf Kündigung angestellten
Lehrkräfte und die anderen Festangestellten der Ostpreußischen Blindenunterrichtsanstalt
in Königsberg i. Pr., wenn ihnen vermöge der Angliederung dieser Anstalt an die
Provinzial -Ruhegehalts- und Witwen= und Waisenkasse der Provinz Ostpreußen
Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der
ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und
auf Waisenrente gewährleistet ist,
für Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art Ruhegehalt,
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen
der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
fürsorge in dem zu Ziffer 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist.
Berlin, den 5. Oktober 1918.
1
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Dr. Wuermeling.