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Bekanntmachung
des Reichskanzlers über den Annahmewert der Stücke und Schuldbuchforderungen der
9. Kriegsanleihe des Deutschen Reichs sowie der Zwischenscheine für solche Kriegs-
anleihestücke bei der Entrichtung der Kriegsabgaben.
Der Grundkurs — berechnet für einen Zinsenlauf vom 1. Oktober 1918 ab —, zu dem die
mit mindestens 110 A für 100 A“l Neunwert auslosbaren 4½ prozentigen Schatzanweisungen der
9. Kriegsanleihe des Deutschen Reichs bei der Entrichtung der nach dem Gesetz über eine außer-
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 geschuldeten Abgabe an Zahlungs Statt
anzunehmen sind, wird ebenso wie der Grundkurs, zu dem nach § 35 der Ausführungsbestimmungen
zu dem genannten Gesetze die 4½ prozentigen Schatzanweisungen der 6., 7. und 8. Kriegsanleihe bei
der Entrichtung von Kriegsabgabe 1918 anzunehmen sind, auf 100 ./#4 für 100 M Nennwert festgesetzt.
Bei der Cntrichtung der nach dem Kriegssteuergesetze von 1916 noch geschuldeten Kriegsabgabe
ist der auf die Zeit vom 1. Juli 1917 bis zum Beginne des Zinsenlaufs der mit übergebenen Zins-
scheine entfallende Zinsenbetrag und bei der Entrichtung der nach dem Gesetz über eine außer-
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 geschuldeten Abgabe der auf die Zeit vom
1. Oktober 1918 bis zum Beginne des Zinsenlaufs der mit übergebenen Binsschrine entfallende Zinsen-
betrag abzuziehen. Es sind deshalb
a) die 5 prozentigen Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen der 9. Kriegsanleihe
mit Zinsenlauf vom 1. April 1919 a
bei der Entrichtung von Kriegsabgabe 1916 zum Annahmewerte von 91,5 .4,
bei der Entrichtung von Kriegsabgabe 1918 zum Annahmewerte von 97,50 40;
b) die 4½ prozentigen Schatzanweisungen der 9. Kriegsanleihe mit Zinsenlauf vom
1. Jannar 1919 ab ·
beiderEntrichtungvonKriegsabgabc19183umAnnahmetvettevon98,81V2.«
fürje100J6NennwertanZahlungsStattanzunchmen.
chs Eine Annahme von 4½ prozentigen Schatzanweisungen auf Kriegsabgabe 1916 findet
nicht statt.
Die vom Reichsbankdirektorium ausgestellten Zwischenscheine sind zu demselben Annahmewert
anzunehmen wie die Anleihestücke selbst.
Berlin, den 21. Oktober 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Schiffer.
Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8. — Gedruckt bei Julius Siltenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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