Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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g Spalte 7. Für die in Abschnitt I der Haushaltungsliste ausgeführten ortsanwesenden Personen ist 
hier der Wohnort nur dann einzutragen, wenn er nicht mit dem Zzählort übereinstimmt, d. h. wenn die be- 
treffenden Lersonen nur vorÜbergehend im Zählort anwesend sind. 
Für die in Abschnitt II der KausHoltungslise ausgeführten vorübergehend abwesenden Zivilpersonen ist der 
gegenwärtige Wieei h in jedem Falle einzutrag 
u Spalte 8. Die Gemeinde err Vrowerforgung. ist für jede Zivilperson anzugeben, sowohl für Brot- 
getreide. Sttbftwerforger als für Personen, deren Brotversorgung auf Grund von Brotkarten oder Neisebrotmarken. erfolgt. 
Als Brotgetreide- Selbstwersorger elten außer Landwirten, die selbstangebautes Brotgetreide für sich verwenden dürfen, 
auch ihre Wirtschaftsangehörigen sowie Natnuralberechtigte (z. B. Altenteiler, Arbeiter), die von ihnen Brotgetreide, Mehl 
oder Brot zu beanspruchen haben. 
Zu Spalte 9. Als Militärpersonen gelten alle diejenigen, die als Aktive, als Reservisten, als Landwehr-, 
Seewehr- oder Landsturmleute zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogen sind, ebenso auch die Entlassunges- 
urlauber. Es gshören nicht dagu die sogenannten Arbeitsurlauber und Reklamierten, die den Zivilpersonen in den 
Spalten 7 und 8 zuzurechnen sind. 
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