Auf
— 1115
3. Post= und Telegraphenwesen.
Bekannutmachung,
betreffend Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
Vom 4. November 1918.
Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen. vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 347) wird die Postordnung vom 28. Juli 1917 wie folgt ergänzt und geändert:
1.
2
0
*(
—
—
2
–—
—
—
—
—
*#
.-
Im 8 12 „Pakete“ unter III ist als zweiter Satz einzuschalten: Ebenso dürfen Wertpakete
bis 100 .K und Wertpakete über 100 K nicht auf eine Paketkarte befördert werden.
. Im § 14 „Wertsendungen“ unter I ist als zweiter Satz einzuschalten:
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 .44 und solchen über
100 M.
. In demselben 5 (14) unter Il ist an Stelle des Punktes am Schlusse des ersten Satzes
ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen:
bei Paketen bis 100 A hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift zu
unterbleiben.
im § 16 „Verschluß der Pakete und Wertsendungen;: Kennzeichnung der von der Reichs-
abgabe befreiten Pakete“ erhält der Anfang folgenden Wortlaut:
1 Gewöhnliche, Wertpakete bis 100 ./4 sowie Einschreibpakete müssen so ver-
schlossen sein,
In demselben § (10) unter II ist anstatt des Wortes „Wertsendungen“ zu setzen:
Wertbriefe sowie Wertpakete über mehr als 100 4
In demselben § (10) unter II ist am Schlusse anstatt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen:
Briefen mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 44.
In der Uberschrift des § 17 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Verschluß der
Geldsendungen.“ ist anstatt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen:
Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 .A.
Im 8§ 30 „Zeit der Einlieferung“ unter VIll ist hinter Einschreibsendungen einzuschalten:
„ Wertpakete bis 100 .4
Im § 36 „Bestellung und Bestellgebühren“ unter I erhält der Anfang des letzten Unter-
absatzes folgenden Wortlaut:
Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete sowie Wertpakete bis 100 4 —
Im § 39 „An wen die Sendungen auszuhändigen sind.“ unter IV ist im zweiten Satze
hinter „gewöhnlicher Briefsendungen“ ein Komma zu setzen. Statt der darauf folgenden
Worte: „.und gewöhnlicher Pakete“ ist zu setzen:
gewöhnlicher Pakete und von Wertpaketen bis 100 M,
.In demselben § (39) unter V erhält der Aufang folgenden Wortlaut:
v Gewöhnliche Briefsendungen, und Pakete sowie Wertpakete bis 100 M oder
die Paketkarten,
In demselben § (39) unter VII erhält der Anfang folgenden Wortlaut:
vu Einschreibsendungen, Wertbriefe bis 800 K und Wertpakete über 100 bis
800 .4 oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, I und II)
In demselben § (39) unter VII erhält der Unterabsatz 2 im Anfang folgenden Wortlaut:
Sind Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 .X, Einschreibsendungen
161“