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Die Stationskontrolleure, preußischen Oberzollkontrolleure, Zollinspektoren Lustig in Nürnberg,
Brunk in Leipzig, Groß in Stuttgart, Killmeier, bisher in Metz, jetzt in Passau, Rabenau, bisher
in Straßburg i. E., jetzt in Konstanz, und Orth, bisher in Mülhausen ei. E., jetzt in Lörrach, sind durch
Versügung des preußischen Herrn Finanzministers vom 1. November 1918 ab zu Oberzgollinspektoren
ernannt worden.
Der Vundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, zu genehmigen, daß den Herstellern von
Tabakerzeugnissen die Verwendung von Koniferennadeln, nachdem sie entölt und entbittert worden
sind, bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren mit der Maßgabe gestattet
werden darf, daß die jährliche Mindestmenge 20 Kilogramm beträgt und im übrigen die Bestimmungen
der Tabakersatzstoffordnung Anwendung zu finden haben.
Berlin, den 5. Dezember 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
2. Militär wesen.
Bekanntmachung,
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer
des Krieges.
Der Bundesrat hat auf Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abf. 2
zu § 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen
Verordnung vom 29. Dezember 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 5) mit Wirkung vom 1. Oktober 1918
ab folgendes beschlossen:
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung, sowohl für Offiziere, Saritätsoffkziere und obere
Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte, werden für die Dauer des Krieges, verteilt
« auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost.. 29204 2,55 .K,
b) für die Mittagskßtt 1133= 1,600
c) für die Abendkostt.. 090 0,05
d) für die Morgenkot D„0 ——
Berlin, den 28. November 1918.
Reichsamt des Innern.
Preuß.
Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8S. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Berlin W. 8.