Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 1180 — 
Die Stationskontrolleure, preußischen Oberzollkontrolleure, Zollinspektoren Lustig in Nürnberg, 
Brunk in Leipzig, Groß in Stuttgart, Killmeier, bisher in Metz, jetzt in Passau, Rabenau, bisher 
in Straßburg i. E., jetzt in Konstanz, und Orth, bisher in Mülhausen ei. E., jetzt in Lörrach, sind durch 
Versügung des preußischen Herrn Finanzministers vom 1. November 1918 ab zu Oberzgollinspektoren 
ernannt worden. 
Der Vundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, zu genehmigen, daß den Herstellern von 
Tabakerzeugnissen die Verwendung von Koniferennadeln, nachdem sie entölt und entbittert worden 
sind, bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabakähnlichen Waren mit der Maßgabe gestattet 
werden darf, daß die jährliche Mindestmenge 20 Kilogramm beträgt und im übrigen die Bestimmungen 
der Tabakersatzstoffordnung Anwendung zu finden haben. 
Berlin, den 5. Dezember 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
2. Militär wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend Anderung der Vergütungssätze für Naturalverpflegung während der Dauer 
des Krieges. 
Der Bundesrat hat auf Grund der Vorschriften vom 1. April 1876 unter Ziffer 3, 2 Abf. 2 
zu § 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1878 über die Kriegsleistungen in der Fassung der Kaiserlichen 
Verordnung vom 29. Dezember 1906 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 5) mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 
ab folgendes beschlossen: 
Die Vergütungssätze für Naturalverpflegung, sowohl für Offiziere, Saritätsoffkziere und obere 
Beamte, als auch für Mannschaften und Unterbeamte, werden für die Dauer des Krieges, verteilt 
« auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt festgesetzt: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost.. 29204 2,55 .K, 
b) für die Mittagskßtt 1133= 1,600 
c) für die Abendkostt.. 090 0,05 
d) für die Morgenkot D„0 —— 
Berlin, den 28. November 1918. 
Reichsamt des Innern. 
Preuß. 
Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8S. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Berlin W. 8.
	        
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