Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Dieselbe  hat  für  jeden  Kilometer  Entfernung  8  kr.  in  der  Art  zu  betragen,  daß
hierunter  die  Reisekostenvergütung  für  die  Hinreise  und  die  Zurückreise  zugleich  begriffen
  ist.

Ferner  ist  den  ständigen  und  den  unständigen  Lehrern  als  Entschädigung  für  den
sie  bei  diesem  Anlaß  treffenden  weiteren  Aufwand  eine  Taggebühr  von  je  1  fl.  30  kr.
zu  reichen.

Die  Verwaltungen  der  zu  Bestreitung  dieses  Aufwands  verpflichteten  Kassen  haben
sich  hienach  zu  achten.

Stuttgart,  den  7.  Mai  1873.  Sick.  Geßler.

Gekauntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  friegswesens,  betreffend  die  Ausstellung  von
äntlichen  Attesten  an  militärpflichtige  in  Rußland  lebende  Deutsche.
Vom,  19.  April  1873.

Unter  Bezug  auf  die  im  Regierungsblatt  Nro.  1  pro  1873  erfolgte  gleiche  Publication
  wird  hiermit  den  Ersatzbehörden  zur  Nachachtung  bekannt  gegeben,  daß  nach  einer
Mittheilung  des  Reichskanzleramts  die  Befugniß  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über
die  Diensttauglichkeit  solcher  in  Südrußland  lebenden  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches,
welche  wegen  körperlicher  Gebrechen  die  Entbindung  von  der  Ableistung  der  Militärpflicht
nachsuchen  wollen,  für  den  Bezirk  des  Asow'schen  Mecres  dem  in  Berdiansk  wohnhaften
Dr.  Karl  Ossenkop  aus  Wolfenbüttel  beigelegt  worden  ist.

Stuttgart,  den  19.  April  1873.
Sick.  v.  Suckow.

Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  das  Vaufiren  im  Grenzbezirk.
Vom  5.  Mai  1873.

Vom  1.  Juni  d.  J.  an  wird  das  Verbot  des  Hausirens  im  Grenzbezirk  auf  die  in
§.  124,  Abs.  2  des  Zollgesetzes  vom  10.  Juli  1869  (Reg.  Bl.  S.  268)  bezeichneten  Waarenartikel,
  somit  auf  Material=  und  Spezereiwaaren,  Wein,  Branntwein  und  Liqueure,  sowie
  auf  Zeuge,  ganz  oder  theilweise  aus  Baumwolle,  Wolle  oder  Seide,  beschränkt.