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Bekanntmachung.
In Abänderung der Bekanntmachungen vom 31. Oktober 1917 wegen der Verteilung der
Geschäste auf das Reichsamt des Innern und das Reichswirtschaftsamt — Zentralblatt für das Deutsche
Reich S. 303 — und vom 26. Oktober 1918 wegen der Verteilung der Geschäfte auf das Reichs-
wirtschaftsamt und das Reichsarbeitsamt — Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 1088 — wird
folgendes bestimmt:
Die Bearbeitungen des ländlichen Wohn= und Siedlungswesens geht vom Reichsamt
des Innern auf das Reichsarbeitsamt über, so daß zum Geschäftsbereiche des Reichs-
arbeitsamts das gesamte Wohn-- und Siedlungswesen gehört.
Berlin, den 21. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten.
Ebert. Haase.
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts.
Bauer.
3. Medizinal= und Veterinärwesen.
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