Contents : Gesetzes- und Staatenkunde

UI.  Versicherungswesen.
1.  Allgemeines  über  Versicherungswest

So#i#

a.  Eintellung.  Seit  die  Hoelhworuschlt  Eingang  bei  uns  gefunden
hat,  sind  die  Wirts  haftsgüter  fast  durchweg  bedeutend  im  Werte  gesticgen,  und
der  Verlust  eines  größeren  Gutes  bedeutet  in  der  Regel  auch  een  rößeren
Schaden  für  den  Bescher.  Solche  Schäden  sucht  nun  das  Versicherungswesen
  abzuwenden,  indem  es  die  Last,  die  durch  einen  rii  t  entsteht,  auf
breite  S  ultern  legt,  d.  h.  eine  große  Mehrheit  für  einzelne  Betroffene  eintreten
  läßt.  Das  Versicherungswesen  ist  in  fast  alle  Lebensgebiete  eingedrungen
  und  hat  die  verschiedenartigsten  Formen  angenommen:  es  läßt  sich
in  3  Hauptgruppen  teilen:

Lersonenversicherung;  ;
nversicherung;

3.  Haftpflichtbersicherung.

b.  Personenverücherung.  Bei  der  Personenversicherung  haben  wir

die  freiwillige  Versicherung  und  die  gesetzliche  Versicherung,  wie  sie  durch
die  3  großen  geeesehebroetet  gese  baffen  sind,  zu  unterscheiden.
Die  freiwillige  Personenversichern  stellt  sich  als  Lebensversicherung,
  Wmie  Ausstenerbarst  herung  und  Eisenbahn-Unfallversicherung
  dar.  —  Die  setzliche  Personenversicherung
ist  hier  weiterhin  nach  dem  Wancalte  der  Vesetz.  eingehend  dargestellt.

c.  Sachenverscherung.  Die  Sachenversicherung  stellt  sich  hauptsächlich
  als  Feuerversicherung  Viehwaersicherung,  Haelbersicherung  und  Versicherung
  gegen  Diebstahl  dar.  —  Bei  der  Feuerversicherung  unterscheiden
  wir  Mobili  ahl  da  (Möbel)=  und  Smemobilier  (Gebäude)=VBerfächernug.
  Bei  der  Vieh-  Dersecherung  giebt  es  große  Versicherungsanftalten,
  die  sich  über  weite  Gebiete  erstrecken  und  sogenannte  Ortsdie

  nur  innerhalb  einer  Gemeinde  Gwirken  und  in  der  Regel

nur  bür-  bestimmte  Tiergattung  versichern,  z.  Kühe,  Schweine  u.  s.  w.  —
Die,  Eragerrol  renhorrn  Versi  heru#ng  gegen
Diebstähle  und  die  Anstalten  für  Versicherung  gegen  Eisench

  g  s
Meenkanen  dehnen  ihre  Wilksamkckh  über  weite  Gebiete,  oft  über
mehrere  Länder  aus.  So  lange  die  Hagele  rsicherung  giht  gesetzlch
  für  weite  Ländergebiete  daoch  eführt.  it.,  kann  für  kleine  Besitzer  nur
relange  Erfahrung  maßgebend  sein,  ob  es  zweckmäßig  ist,  zu  versichern,
*  nicht.  Allgemeines  läßt  sch  darüber  gar  nicht  sagen.

d.  Laftpflichtversicherung.  Die  nastpslichtversichern  ng,  ist  besonders
durch  die  Haftpflicht,  wie  sie  das  Bürger  iche  Pesesouch  vorschreibts),  hervorgerufen
  worden  und  erstreckt  sich  sowohl  a  Persenenversicherung  als
auch  auf  die  Sachenverslcherunge  Wer  siche  ufonn  Haktpflicht  versichern  will.
muß  vorsichtig  sein,  daß  er  auch  wirklich  gegen  alle  Schäden,  die  ihn  treffen
können,  versichert  ist,  sonst  kann  es  leicht  geschehen,  daß  er  jahraus  jahrein

*)  Siehe  Seite  37.