UI. Versicherungswesen.
1. Allgemeines über Versicherungswest
So#i#
a. Eintellung. Seit die Hoelhworuschlt Eingang bei uns gefunden
hat, sind die Wirts haftsgüter fast durchweg bedeutend im Werte gesticgen, und
der Verlust eines größeren Gutes bedeutet in der Regel auch een rößeren
Schaden für den Bescher. Solche Schäden sucht nun das Versicherungswesen
abzuwenden, indem es die Last, die durch einen rii t entsteht, auf
breite S ultern legt, d. h. eine große Mehrheit für einzelne Betroffene eintreten
läßt. Das Versicherungswesen ist in fast alle Lebensgebiete eingedrungen
und hat die verschiedenartigsten Formen angenommen: es läßt sich
in 3 Hauptgruppen teilen:
Lersonenversicherung; ;
nversicherung;
3. Haftpflichtbersicherung.
b. Personenverücherung. Bei der Personenversicherung haben wir
die freiwillige Versicherung und die gesetzliche Versicherung, wie sie durch
die 3 großen geeesehebroetet gese baffen sind, zu unterscheiden.
Die freiwillige Personenversichern stellt sich als Lebensversicherung,
Wmie Ausstenerbarst herung und Eisenbahn-Unfallversicherung
dar. — Die setzliche Personenversicherung
ist hier weiterhin nach dem Wancalte der Vesetz. eingehend dargestellt.
c. Sachenverscherung. Die Sachenversicherung stellt sich hauptsächlich
als Feuerversicherung Viehwaersicherung, Haelbersicherung und Versicherung
gegen Diebstahl dar. — Bei der Feuerversicherung unterscheiden
wir Mobili ahl da (Möbel)= und Smemobilier (Gebäude)=VBerfächernug.
Bei der Vieh- Dersecherung giebt es große Versicherungsanftalten,
die sich über weite Gebiete erstrecken und sogenannte Ortsdie
nur innerhalb einer Gemeinde Gwirken und in der Regel
nur bür- bestimmte Tiergattung versichern, z. Kühe, Schweine u. s. w. —
Die, Eragerrol renhorrn Versi heru#ng gegen
Diebstähle und die Anstalten für Versicherung gegen Eisench
g s
Meenkanen dehnen ihre Wilksamkckh über weite Gebiete, oft über
mehrere Länder aus. So lange die Hagele rsicherung giht gesetzlch
für weite Ländergebiete daoch eführt. it., kann für kleine Besitzer nur
relange Erfahrung maßgebend sein, ob es zweckmäßig ist, zu versichern,
* nicht. Allgemeines läßt sch darüber gar nicht sagen.
d. Laftpflichtversicherung. Die nastpslichtversichern ng, ist besonders
durch die Haftpflicht, wie sie das Bürger iche Pesesouch vorschreibts), hervorgerufen
worden und erstreckt sich sowohl a Persenenversicherung als
auch auf die Sachenverslcherunge Wer siche ufonn Haktpflicht versichern will.
muß vorsichtig sein, daß er auch wirklich gegen alle Schäden, die ihn treffen
können, versichert ist, sonst kann es leicht geschehen, daß er jahraus jahrein
*) Siehe Seite 37.