Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

&  4.  Verordnung,

die  Beitreibung  von  Sachwalterkosten  betreffend;
vom  16.  Januar  1874.

Aus  Anlaß  eines  Ständischen  Antrags  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,
was  folgt:

An  Stelle  der  Vorschrift  unter  I  der  Verordnung,  die  von  Sachwaltern  liquidirten
Kosten  und  deren  Beitreibung  betreffend,  vom  1.  Juli  1840,  tritt  folgende  Bestimmung:

Wenn  Sachwalter  die  von  ihnen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  oder  in  Strafsachen
  verdienten  Gebühren  und  bestrittenen  Verläge  zu  den  Acten  berechnet  und  unter
die  Kostenberechnung  den  Antrag  an  das  Gericht  gestellt  haben,  ihre  Kosten  nach  deren
Feststellung  zugleich  mit  den  Gerichtskosten  einzubringen,  so  ist  das  Gericht,  ohne  daß
es  eines  weiteren  ausdrücklichen  Ansuchens  von  Seiten  des  Sachwalters  bedarf,  gehalten,
bei  Einziehung  der  Gerichtskosten  von  dem  Zahlungspflichtigen  zugleich  die  Kosten  seines
Sachwalters  mit  beizutreiben  und  an  den  Sachwalter  auszuzahlen,  ohne  solchenfalls  dem
Sachwalter  einige  Kosten  deshalb  abfordern  zu  dürfen.

Dresden,  am  16.  Januar  1874.

Ministerium  der  Juftiz.

Abeken.
Rosenberg.

 

.  Gesetz
über  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  9.  April  1872,  die  Gehaltsverhältnisse
  der  Lehrer  an  den  Elementarvolksschulen  betreffend;

vom  23.  Januar  1874.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  1c.  206c.

haben  beschlossen,  die  durch  das  Gesetz  vom  9.  April  1872  geordneten  Gehalte  der
Lehrer  an  Elementarvolksschulen  anderweit  zu  erhöhen  und  verordnen,  unter  Zustimmung
  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

&  1.  Das  zu  Geldwerth  angeschlagene  Gesammteinkommen  eines  ständigen  Lehrers
oder  einer  ständigen  Lehrerin  darf  nicht  unter  280  Thaler  jährlich,  in  Orten  von  mehr
als  10,000  Einwohnern  nicht  unter  300  Thlr.  jährlich  betragen.