Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Verbindung mit einander oder mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten 
gemäß 8 2 im Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf 
über den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Gerichten, den 
Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren 
Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im 
Ausland sind im Sinne dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland 
gleichzuachten. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden 
der Reichskanzler. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbrief- 
nachricht im Register niedergelegt ist. 
13. Im § 18 werden die Worte „bezüglich des bei dem Reichs-Justizamt geführten Registers“ 
durch die Worte ersetzt „bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers". 
14. Im § 19 werden die Worte „des Zentralregisters“ durch die Worte „des im § 1 Nr. 2 
bezeichneten Registers“ ersetzt und die Worte „auch“ und „sonstigen“ gestrichen. 
15. Das Wort „Formular“ wird jeweils durch „Muster“ und das Wort „registriert“ in den 
Mustern für die Strafnachricht & durch „vermerkt“ ersetzt. 
16. In dem Muster C (Auszug aus dem Strafregister) ist hinter den Worten „ausweislich 
des Registers“ im Druck auf eine Anmerkung zu verweisen. Die Anmerkung lautet: 
Soweit über gelöschte Strafen oder Strafen, die der beschränkten Auskunfts- 
erteilung nach § 17b der Verordnung über die Strafregister unterliegen, keine 
Auskunft erteilt werden darf, werden sie als im Register nicht eingetragen behandelt. 
Artikel ll. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß die in den Strafregistern niedergelegten Vermerke 
über Verurteilungen, die nach § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juni 1882 in der Fassung vom 
6. September 1917 in die Register nicht mehr einzutragen wären, aus diesen entfernt werden. Die 
Entfernung erfolgt durch Vernichtung der Strafnachricht oder durch Unkenntlichmachung des Eintrags 
in der Strafliste. 
Die gleiche Anordnung kann der Reichskanzler für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register treffen. 
Artikel III. 
Verurteilungen von Ariegsgefangenen sind in die Register nicht aufzunehmen. Das Gleiche 
gilt von den Eutscheidungen nach § 3, soweit sie sich auf Rriegsgefangene beziehen. 
Artikel IV. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Wirksamkeit. 
Artikel W. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der & bis 20 der Verordnung vom 
16. Juni 1882, wie er sich aus den Anderungen vom 9. Juli 1890, 17. April 1913, 6. September 1917 
sowie aus dem Artikel ] dieser Verorduung ergibt, in laufender Paragraphenfolge unter dem Tage 
der Verkündung dieser Verordnung und unter der llberschrift „Verordnung über die Strafregister" 
im Zentralblatt für das Deutsche Reich bekanntzumachen. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Dr. von Krause. 
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