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die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte Verurteilungen:
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der
Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren
in Anwendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, Nichteröffnung
des Hauptverfahrens oder Freisprechung beendigt wird;
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, der
Militärgerichte und der Strafverfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren
vorläufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in Geisteskrankheit verfallen ist;
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, durch
die eine Person wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch
die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird.
84.
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die § 1 Nr. 1 bezeichneten Register
auch andere, den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen auf-
nehmen zu lassen.
G
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8 5.
Die Mitteilung erfolgt:
. bei Verurteilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechts-
kraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat,
oder — je nach näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die Beamten
der Staatsanwaltschaft;
. bei den im § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die
beschließende Behörde;
bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen mit Ausnahme der im
Militärstrafverfahren ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach
Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, die der Rechts-
kraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß.
§66.
Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, sobald für den Verurteilten
der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der llberführung des Verurteilten
in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubten-
verhältnis.
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, welchem der Verurteilte bei
seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder
Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt die Mitteilung von der-
jenigen Militärbehörde, welcher der Verurteilte im gedachten Zeitpunkt unterstellt war, oder
wenn er auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern
letztere der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mitteilung von demjenigen General-
kommando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden ans dem Militärgerichtsstande
seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurteilungen ist die
Mitteilung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurteilte bei seinem Aus-
scheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder Rücktritt in den
Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Verurteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marine-
station nicht an, so erfolgt die Mitteilung durch den Chef der Admiralität.
Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im § 3 Nr. 3 u. 4 vorgeschriebenen
Mitteilunde über Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende Anwendung.
2*½*
Mitteilung der
in de Register
aufzunehmen-
den Ent-
scheidungen.