Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Form d 
— 168 — 
15. 
Die Register enthalten die Vermerke (§§ 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die 
et 
Registerflhrung. Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. 
Auskunftis-= 
erteilung aus 
den Registern. 
Muster . 
16. 
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Voll- 
ständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtig- 
keit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des 
Verurteilten zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk 
unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und 
eventueller Berichtigung zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung 
der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen. 
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend. 
8117. 
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register auf- 
zubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen 
Vermerken getrennt zu halten. 
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Strafliste 
übertragen werden. 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht & oder das Muster 
zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen 
fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern 
eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf der 
Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt. 
st eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen Ver. 
merke aus dem Register entfernt werden. 
Mitteilungen über die im Ausland erfolgten Verurteilungen werden in die Strafliste 
nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunftserteilungen 
zu berücksichtigen. 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung abgesondert von 
etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen. 
§ 18. 
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaubhaft 
nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen. 
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem 
der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden. 
19. 
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte 
Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen. 
#8 Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters C an die zuständige Register führende 
Behörde De an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsortes der betreffenden Person 
zu richten. Die Register führende Behörde erteilt ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zu- 
gegangenen Musters und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein- 
fügung des Wortes „nicht" vor das Wort „pverurteilt“ in der Zeile: „ist aus- 
weislich des Registers verurteilt“; 
b) andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Musters auf 
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.