Form d
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15.
Die Register enthalten die Vermerke (§§ 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die
et
Registerflhrung. Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
Auskunftis-=
erteilung aus
den Registern.
Muster .
16.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Voll-
ständigkeit und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtig-
keit der in dem Vermerk enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des
Verurteilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk
unter kurzer Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und
eventueller Berichtigung zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung
der alphabetischen Ordnung in das Register aufzunehmen.
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend.
8117.
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register auf-
zubewahren, sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen
Vermerken getrennt zu halten.
Der Inhalt mehrerer dieselbe Person betreffenden Vermerke kann in eine Strafliste
übertragen werden.
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Strafnachricht & oder das Muster
zu einer solchen Strafnachricht; erforderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen
fortgesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach den beiliegenden Mustern
eingetragen. Erhebliche Abweichungen in den die Person betreffenden Angaben werden auf der
Vorderseite der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragungen vermerkt.
st eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in dieselbe übertragenen Ver.
merke aus dem Register entfernt werden.
Mitteilungen über die im Ausland erfolgten Verurteilungen werden in die Strafliste
nicht aufgenommen, sind aber mit dieser im Register aufzubewahren und bei Auskunftserteilungen
zu berücksichtigen.
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunftserteilung abgesondert von
etwaigen Strafvermerken und hinter diesen aufzuführen.
§ 18.
Vermerke über Personen, deren Tod dem das Register führenden Beamten glaubhaft
nachgewiesen wird, sind aus dem Register zu entfernen.
Im übrigen dürfen die Vermerke nicht vor dem Schlusse desjenigen Jahres, in welchem
der Verurteilte das 80. Lebensjahr vollendet, aus dem Register entfernt werden.
19.
Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist auf jedes, eine bestimmte
Person betreffende Ersuchen über den Inhalt der Register kostenfrei amtliche Auskunft zu erteilen.
#8 Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters C an die zuständige Register führende
Behörde De an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Geburtsortes der betreffenden Person
zu richten. Die Register führende Behörde erteilt ihre Auskunft durch Ausfüllung des ihr zu-
gegangenen Musters und zwar:
a) im Falle die betreffende Person sich im Register nicht vorfindet, durch die Ein-
fügung des Wortes „nicht" vor das Wort „pverurteilt“ in der Zeile: „ist aus-
weislich des Registers verurteilt“;
b) andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren Rubriken des Musters auf
Grund der im Register sich vorfindenden Vermerke.