— 169 —
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte in
dem Vezirkk der ersuchten Behörde nicht geboren ist, worüber diese sich tunlichst Gewißheit zu
verschaffen hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung zurückzusenden.
Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch erteilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nach-
zusenden.
8 20.
Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, wegen einer oder mehrerer
der im § 361 Nr. 1 bis 3 des Strafgesebuchs bezeichneten lbertretungen wiederholt verurteilt,
und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug verlangt, so brauchen
für die cinzelnen Arten dieser Ubertretungen nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem
diejenigen, bei welchen zugleich gemäß § 3652 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf lberweisung an
die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach
Muster C ausgenommen zu werden. OHinsichtlich der übrigen Verurteilungen genügt es, wenn für
iede Ubertretungsart die Zahl dieser Verurteilungen angegeben wird.
8 21.
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen als Gesängnis bis zu einem
Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft
oder Geldstrafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre ver-
gangen, so darf über den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Gerichten, den
Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ansdrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungs-
behörden Auskunft erteilt werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleichzuachten.
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift anzusehen
sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die eine Steckbriefnachricht im
Register niedergelegt ist.
- §22.
llbckVermcrke,dieimStrafrcgiftergelöschtsind,darfglcichfallsnurdenGerichten,
den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwal-
tungsbehörden (821 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als
nicht eingetragen zu behandeln.
g 23.
Inwieweit auswärtigen Vehörden kostenfrei oder gegen Erhebung einer Gebühr Aus-
kunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der be.
wefeden auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der Landesregierung, bezüglich
des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
24.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden. Zu-
diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Musters I) der zuständigen
Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Verfolgte befugter= oder
umbefugterweise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen Namen besondere Steckbrief-
nachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Himveis auf die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere Weise, so
ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Eingang einer
Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhanden sind. Ergibt
sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere Registerbehörde zuständig
ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der verfolgenden Behörde hiervon
Mitteilung zu machen.
30
Steckbrief.
nachrichten.
Nußer *