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2. Konsulatwesen.
Dem Verwalter des Kaiserlichen Konsulats in Rustschuk Vizekonsul Foerster ist auf Grund des
§ 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für
den Stadtbezirk Rustschuk sowie für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, einschließlich
der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und
Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
3. Marine und Schiffahrt.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte vom
7. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1025) hat der Bundesrat an Stelle des Königlich Bayerischen
Bezirksamtmanns Bittinger den Königlich Bayerischen Rat am Verwaltungsgerichtshofe von Baumer
zum Mitglied des Reichsausschusses für den Wiederaufbau der Handelsflotte ernannt.
Berlin, Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sitmenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.
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