Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amorktisirten  Schuldverschreibungen
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder
Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  17.  Juli  1867.

#  )Wilhelm.

Für  den  Finanzminister  und
den  Wa  s  des  Innern:

v.  Mühler.  Gr.  v.  Itzenplitz.

Provinz  Schlesten,  Negierungebezirk  Liegnitz.
Obligation
des  Freistädter  Kreises
Littr.  %

über  .  .  .  .  .  .  .  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unteer  ..  enehmngten  Kreistagsbeschlüsse  vom  1.  April
1867.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  .  .  .  ..  .  ...  Thalern  bekennt  sich  die

ständische  Finanzkommission  des  Freistädter  Kreises  Namens  des  Kreises  durch
diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung
  zu  einer  Darlehnsschuld  von  ..  .  .  ..  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  an
den  Kreis  baar  gezahlt  worden,  und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.
Die  Rückzahlung  der  ganzen  Schuld  von  120,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  inmerhalb  eines  Zeitraums  von  36  Jahren  aus  einem
zu