Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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gebracht.  Sind  mehrere  Zähler  an  dieselben  Meßwandler  angeschlossen,  so  erhält  jeder  Zähler  eine
Hauptmarke  mit  besonderer  Nummer  und  jeder  Meßwandler  so  viel  Nebenmarken,  wie  Zähler  an  ihn
angeschlossen  sind.  Bei  der  Beglaubigung  eines  Zähleraggregats  nach  a  erhalten  die  Zähler,  auf
welche  sich  gemäß  der  Anmerkung  die  Beglaubigung  nicht  erstreckt,  nur  die  Verkehrsmarke  für  Zähleraggregate.


Stempelmarken  für  Zähleraggregate.

Verkehrsmarke  Beglaubigungsmarke
rot  gelb

Hauptmarke  Nebenmarke  Hauptmarke  Nebenmarke

PTR

  

4.  Medizinal-  und  Veterinärwesen.

Zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1918  wird  binnen  kurzem  ein  zweiter  Nachtrag  im  Verlage  der  Weidmannschen
  Buchhandlung  in  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen;  er  ist  zum  Preise  von  0,25 ℳ
für  das  Stück  im  Buchhandel  zu  beziehen.  Der  erste  Nachtrag  bleibt  weiterhin  in  Kraft.

5.  Militärwesen.    

Bekanntmachung.

Die  dem  praktischen  Arzte  Arthur  Collett  in  Kristiania  zufolge  Bekanntmachung  vom
14.  März  1915  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  81)  erteilte  Ermächtigung  zur  Ausstellung  der
im  §  42  Ziffer  1a  bis  c  der  Deutschen  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Norwegen  haben,  ist  erloschen.
Berlin,  den  30.  Mai  1918.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Isenbart.