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Wenn hierauf der Betheiligte die gesetzliche Anordnung binnen der Frist nicht
befolgt und in der Sitzung des Handelsgerichts entweder nicht erscheint, oder auf Grund
der nach Art. 936 gepflogenen Verhandlung als schuldig befunden wird, so wird die angedrohte
Ordnungsstrafe gegen ihn erkannt.
Art. 938.
Wenn das Handelsgericht glaubhaft erfährt, daß sich Jemand einer nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuchs (zu vergl. Art. 16—18, 20, 22, 24, 251) ihmnicht
zustehenden Firma bedient, so hat es den betheiligten in eine öffentliche Sitzung
zu laden, um ihn zur Verantwortung zu ziehen, und im Falle seines Ausbleibens oder
ungenügender Verantwortung sofort mit einer Ordnungsstrafe gegen ihn einzuschreiten,
unter der Aufforderung, die ihm nicht zustehende Firma ferner nicht zu führen.
Art. 939.
Die mit Strafandrohung verknüpfte Aufforderung im Falle des Art. 937 wird,
wie die Vorladung zur Verantwortung im Falle des Art. 938 in berathender Sitzung
beschlossen. Jedoch ist, bevor dieses geschieht, dem Betheiligten eine Frist anzuberaumen,
binnen welcher derselbe seine Aeußerung entweder schriftlich oder vor dem Berichterstatter
des Handelsgerichts zu Protokoll abgeben kann.
Art. 940.
In allen Fällen, wo es sich um Ueberwindung eines Ungehorsams handelt, wird
sogleich in dem Erkenntnisse, wodurch die Ordnungsstrafe verhängt wird, eine abermalige
Ordnungsstrafe für den Fall fortdauernden Ungehorsams beziehungsweise erneuerten
Zuwiderhandelns angedroht, auch, wenn die betreffende Vorschrift auf ein Handeln
gerichtet ist, eine Frist zur Befolgung derselben anberaumt.