Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  213  —

Wenn  hierauf  der  Betheiligte  die  gesetzliche  Anordnung  binnen  der  Frist  nicht
befolgt  und  in  der  Sitzung  des  Handelsgerichts  entweder  nicht  erscheint,  oder  auf  Grund
der  nach  Art.  936  gepflogenen  Verhandlung  als  schuldig  befunden  wird,  so  wird  die  angedrohte
  Ordnungsstrafe  gegen  ihn  erkannt.

Art.  938.

Wenn  das  Handelsgericht  glaubhaft  erfährt,  daß  sich  Jemand  einer  nach  den  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuchs  (zu  vergl.  Art.  16—18,  20,  22,  24,  251)  ihmnicht
zustehenden  Firma  bedient,  so  hat  es  den  betheiligten  in  eine  öffentliche  Sitzung
zu  laden,  um  ihn  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  und  im  Falle  seines  Ausbleibens  oder
ungenügender  Verantwortung  sofort  mit  einer  Ordnungsstrafe  gegen  ihn  einzuschreiten,
unter  der  Aufforderung,  die  ihm  nicht  zustehende  Firma  ferner  nicht  zu  führen.

Art.  939.

Die  mit  Strafandrohung  verknüpfte  Aufforderung  im  Falle  des  Art.  937  wird,
wie  die  Vorladung  zur  Verantwortung  im  Falle  des  Art.  938  in  berathender  Sitzung
beschlossen.  Jedoch  ist,  bevor  dieses  geschieht,  dem  Betheiligten  eine  Frist  anzuberaumen,
binnen  welcher  derselbe  seine  Aeußerung  entweder  schriftlich  oder  vor  dem  Berichterstatter
des  Handelsgerichts  zu  Protokoll  abgeben  kann.

Art.  940.

In  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  Ueberwindung  eines  Ungehorsams  handelt,  wird
sogleich  in  dem  Erkenntnisse,  wodurch  die  Ordnungsstrafe  verhängt  wird,  eine  abermalige
  Ordnungsstrafe  für  den  Fall  fortdauernden  Ungehorsams  beziehungsweise  erneuerten
Zuwiderhandelns  angedroht,  auch,  wenn  die  betreffende  Vorschrift  auf  ein  Handeln
gerichtet  ist,  eine  Frist  zur  Befolgung  derselben  anberaumt.