1312 Nr. 183. 1917.
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußi Kri inisteri
bv ine Boosef. ieilung glich Preußischen riegsministeriums, Sekt. El.
8 4.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten beschlagnahmten Gegenstände können von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sekt. El. „W.
Heizbetrieb“, zur Verwendung freigegeben werden. Die Freigabeanträge sind der
Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“ der Kriegs-Rohstoff-Abteilung in Berlin SW 11, Königkrüber
Straße 28, auf vorgeschriebenem Formulur in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Freigabeantragsformulare können von dieser Stelle bezogen werden.
5 5.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (5§ 1) unterliegen der
Meldepflicht.
5 6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam
haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch
en,
2. landwirtschaftliche und F. werbliche Unternehmer,
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände ),
auch wenn sie schon auf Grund einer Einzelbeschlagnahme nach Nr. Bst. 1042/1. 17.
K.K.A. gemeldet haben. Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach
ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.
Nach § 2 beschlagnahmte Gegenstände, die sich bereits auf einer Baustelle befinden,
aber noch nicht fertig eingebaut sind, sind von dem Lieferanten zu melden, gleichgültig,
ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegenstände
dieser Art sind jedoch bei der Meldung besonders zu kennzeichnen.
8 7.
Stichtag, Meldefrist.
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtages tatsächlich vorhandene
Bestand. Stichtag für die erste Meldung it der 1. November 1917; die hierau
kesüglichen Meldungen müssen spätestens bis 15. November 1917 (Meldetermin)
erstattet sein.
Weitere Meldungen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Sekt. El. „Abt. Heizbetrieb“, verlangen.
*) Demgemäß erstreckt sich die Bekanntmachung auch auf kirchliche, stiftische, kommunale,
im Eigentum des Reichs oder eines Bundesstaates stehende Veaufesirr der im 1n 1 genannten Art.