Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1312  Nr.  183.  1917.

der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußi  Kri  inisteri
bv  ine  Boosef.  ieilung  glich  Preußischen  riegsministeriums,  Sekt.  El.
8  4.

Ausnahmen  von  der  Beschlagnahme.

Die  im  §  1  bezeichneten  beschlagnahmten  Gegenstände  können  von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Sekt.  El.  „W.
Heizbetrieb“,  zur  Verwendung  freigegeben  werden.  Die  Freigabeanträge  sind  der
Sekt.  El.  „Abt.  Heizbetrieb“  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  in  Berlin  SW  11,  Königkrüber
  Straße  28,  auf  vorgeschriebenem  Formulur  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.
  Freigabeantragsformulare  können  von  dieser  Stelle  bezogen  werden.

5  5.
Meldepflicht.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (5§  1)  unterliegen  der
Meldepflicht.
5  6.

Meldepflichtige  Personen.
Zur  Meldung  verpflichtet  sind:
1.  alle  Personen,  die  Gegenstände  der  im  §  1  bezeichneten  Art  in  Gewahrsam
haben  oder  gehabt  haben  oder  auf  Lieferung  solcher  Gegenstände  Anspruch

en,
2.  landwirtschaftliche  und  F.  werbliche  Unternehmer,
3.  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  und  Verbände  ),
auch  wenn  sie  schon  auf  Grund  einer  Einzelbeschlagnahme  nach  Nr.  Bst.  1042/1.  17.
K.K.A.  gemeldet  haben.  Vorräte,  die  sich  am  Stichtage  unterwegs  befinden,  sind  nach
ihrem  Eintreffen  vom  Empfänger  zu  melden.

Nach  §  2  beschlagnahmte  Gegenstände,  die  sich  bereits  auf  einer  Baustelle  befinden,
  aber  noch  nicht  fertig  eingebaut  sind,  sind  von  dem  Lieferanten  zu  melden,  gleichgültig,
  ob  die  Gegenstände  an  den  Lieferanten  schon  bezahlt  sind  oder  nicht.  Gegenstände
  dieser  Art  sind  jedoch  bei  der  Meldung  besonders  zu  kennzeichnen.

8  7.
Stichtag,  Meldefrist.

Maßgebend  für  die  Meldungen  ist  der  bei  Beginn  des  Stichtages  tatsächlich  vorhandene
  Bestand.  Stichtag  für  die  erste  Meldung  it  der  1.  November  1917;  die  hierau
  kesüglichen  Meldungen  müssen  spätestens  bis  15.  November  1917  (Meldetermin)
erstattet  sein.

Weitere  Meldungen  kann  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen
  Kriegsministeriums,  Sekt.  El.  „Abt.  Heizbetrieb“,  verlangen.

*)  Demgemäß  erstreckt  sich  die  Bekanntmachung  auch  auf  kirchliche,  stiftische,  kommunale,
im  Eigentum  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  stehende  Veaufesirr  der  im  1n  1  genannten  Art.