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Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Januar 1918 beschlossen, der nachstehenden
Abänderung des § 74 der Kohlenstener-Ausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917 (Zentralblatt
für das Deutsche Reich S. 166) die Zustimmung zu erteilen.
Der Absatz 5 des § 74 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen vom 12. Juli 1917 erhält
mit sofortiger Wirkung folgende Fassung:
Das Nähere über das Verfahren vor dem Reichsschiedsgericht bestimmt der
Reichskanzler. Das Verfahren vor den übrigen Schiedsgerichten regelt sich, soweit
vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften des 10. Buches der
Zivilprozeßordnung. Bei Streitigkeiten, die durch die Uberwälzung bei Lieferung von
elektrischer Arbeit, Gas oder Wasser entstehen, findet jedoch eine Klage auf Aufhebung
des Schiedsspruchs (§ 1041 der Zivilprozeßordnung) nicht statt; die Zulässigkeit der
Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch (§ 1042 der Zivilprozeßordnung) wird
durch den Vorsitzenden des Reichsschiedsgerichts verfügt.
Berlin, den 18. Januar 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
5. Statistik.
Bekanntmachung.
Der Bundesrak hat in seiner Sitzung vom 20. Dezember 1917 beschlossen:
1. Die unter dem 5. Dezember 1907 angeordnete Aufstellung und Veröffentlichung der
Fteis des Bestandes der deutschen Binnenschiffe findet während der Dauer des Rrieges
nicht statt.
2. Zur Bearbeitung der Statistik des Bestandes der deutschen Binnenschiffe nach Beendigung
des Krieges ist zu einem vom Reichskanzler seinerzeit festzusetzenden Zeitpunkt das im
Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1907 S. 500 ff. erwähnte Material dem Kaiser-
lichen Statistischen Amte zuzustellen.
Berlin, den 12. Jannar 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquieères.
Berlin. Carl Heymanms Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.