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e) Außerdem unterliegt der Steuerpflicht das Der-
beingen von Luxusgegenständen der im § 10 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes in das Ausland:
1. für die vereinbarten Entgelte in Höhe von —
2. den gemeinen Wert in Höhe von . .. .
wenn kein Entgelt vereinbart worden ist,
so daß für zusammen
nach dem Satze von 10 b v. H.
— Steuer zu entrichten sind. Gich
am E .-.-. ....,.«,
- L! ..... .......«
zusammen M
(Siehe Anmerkung 4.)
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VI. Bemerkungen:
Es wird versichert, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
worden find.
............. (OF7.),denkx"19-»«.
(Straße, Hausmumer)
Eigenhändige, AUnterschrift des Fieninssichtigen,
und Zuname, Firma)
Anmerkungen:
Diese Entgelte sind am Schlusse des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des Betriebs zur
Entrichtung der allgemeinen Umsatzsteuer anzumelden. Das gleiche gilt für die Umsätze von
Gegenständen der im § 8 des Gesetzes unter 2, 3 und 10 bezeichneten Art, deren Entgelt
unter den dort angegebenen Mindestgrenzen bleibt und die daher nicht als steuerpflichtige
Luxusgegenstände gelten.
Hier sind die Entgelte für solche Lieferungen anzugeben, die auf Grund eines Nachweises im
Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nach Satz 2 daselbst von der erhöhten Steuer
für Luxusgegenstände freigelassen worden sind.
Hier sind die Beträge einzusetzen, die für die Ausfuhr unter IVb 1 zunächst mitabgesetzt
worden sind. In Betracht kommt nur die Ausfuhr von Originalwerken der Malerei usw.,
von Antiquitäten und den im § 8 Nr. 4 des Gesetzes genannten sonstigen Gegenständen, die
für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder die Urgeschichte der Pflanzen- und Tierwelt von
Bedeutung find, sofern der Hersteller am Tage des Verbringens ins Ausland wenigstens
50 Jahre tot ist.
Nur bei Unternehmen auszufüllen, denen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die jährliche
Abrechnung gestattet ist, da Abschlagszahlungen bei monatlicher Versteuerung der Entgelte für
im Kleinhandel abgesetzte Luxusgegenstände nicht vorkommen.
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