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(Ausführungsbestimmungen # 51.)
Bekanntmachung,
betreffend die Entrichtung der Umsatzsteuer für
den Monat 19
Auf Grund des § 51 der Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze werden die zur
Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichteten gewerbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen
Personenvereinigungen in. (Steuerbezirt). aufgefordert, die vor-
geschriebenen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte im Jahre 19 1)
— Monat!) 19 — bis spätestens Ende Januar 19 — Ende des auf den
Steuermonat folgenden Monats — dem unterzeichneten Umsatzsteueramt schriftlich einzureichen, oder
die erforderlichen Angaben an Amtsstelle mündlich zu machen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der
Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. Die Absicht der Gewinn-
erzielung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs im Sinne des Umsatzsteuer-
gesetzes. Angehörige freier Berufe (Arzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.) sind nicht steuerpflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die steuerpflichtigen Personen usw. Gegen-
stände aus dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder verbrauch entnehmen. Als Entgelt gilt
in letzterem Falle der Betrag, der am Orte und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern gezahlt
zu werden pflegt.
Von der allgemeinen Umsatzsteuer nach dem Satze von 5 v. T. sind diejenigen Personen usw.
befreit, bei denen die Gesamtheit der Entgelte in einem Kalenderjahre nicht mehr als 3.000 .K
beträgt. Sie sind daher zur Einreichung einer Erklärung nicht verpflichtet. Eine Mitteilung an das
Umsatzsteueramt über die in Anspruch genommene Steuerfreiheit ist jedoch erwünscht.
Für die Lieferung von Luxusgegenständen besteht keine derartige Befreiung.
1) Zur Einreichung einer Erklärung über die Entgelte für Luxusgegenstände ist erstmalig Anfang August 1918
für die Zeit vom 5. Mai bis Ende Juli 1918 bzw. bis zur vorherigen Aufgabe des Betriebs, zur Einreichung der Er-
klärung über die nach dem Satze von 5 v. T. steuerpflichtigen Entgelte erstmalig für die Zeit vom 1. August bis
Ende 1918 aufzufordern.
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