Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

160  Xi.

Abereinkunft
zwischen

Baden,  Preußen,  Bayern  und  Hessen  wegen  der  Kanalisierung  des  Mains
von  Offenbach  bis  Aschaffenburg.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Baden,  Seine  Majestät  der  König
von  Preußen,  Seine  Königliche  Hoheit  der  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Hessen  und  bei  Rhein  für  nützlich  befunden  haben,  über  die  Kanalisierung  des  Mains  von
Offenbach  bis  Aschaffenburg  gemeinschaftliche  Bestimmungen  zu  treffen,  sind,  mit  der  erforderlichen
  Ermächtigung  hierzu  versehen,  und  zwar:

von  seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  von  Baden
Allerhöchstihr
Geheimer  Oberregierungsrat  Straub,
Legationsrat  Dr.  Heintze;

von  seiten  Seiner  Mafestät  des  Königs  von  Preußen
Allerhöchstihr
Unterstaatssekretär  IDr.  Holle,
Wirklicher  Geheimer  Oberregierungsrat  Peters,
Geheimer  Oberregierungsrat  Szyskowitz,
Geheimer  Oberbaurat  Roeder,
Geheimer  Oberfinanzrat  Bonnenberg,
Geheimer  Finanzrat  von  Baumbach,
Geheimer  Regierungsrat  von  Bartsch:

von  seiten  Seiner  Königlichen  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs
Bayern  Verweser,
Allerhöchstihr
Ministerialrat  von  Lößl,
Oberbaudirektor  von  Sörgel,
Ministerialrat  Breuner,
Ministerialrat  und  Kronanwalt  Breunig,
Oberregierungsrat  Dr.  Graßmann;
und