Full text : Fremdwörterbuch von Dr. Daniel Sanders; Band 1; Jahrgang 1891. (1)

—  51  —

ist  verpflichtet,  nur  insoweit  Vergütung  zu  gewähren,  als  der  Schaden  eben  erweislich
  im  Interesse  der  Sozietät  bewirkt  ist.

Alle  sonstigen  willkürlich  verursachten  Schäden  hat  die  Sozietät  nicht  zu
erstatten.  Eben  so  wenig  die  durch  das  Feuer  selbst  entstandene  Beschddigung
an  unversicherten  Gegensländen.

Kur=  und  Versäumnißkosten  derjenigen,  welche  bei  Löschung  eines  Brandes
  aheblich  verunglücken,  sollen  nach  billigen  Grundsätzen  gleichfalls  vergütigt
  werden.

Auch  für  Zugthiere,  die  erweislich  bei  der  Löschung  eines  Brandes  durch
Heranschaffung  der  Löschgeräthschaften  erheblich  beschädigt  werden,  soll  eine  Entschädigung
  nach  billigen  Grundsätzen  gewährt  werden.  Die  Festsetzung  der  Liquidation
  erfolgt  ebenfalls  durch  die  Firchurie  deron  Es  müssen  inzwischen
  die  aus  diesem  Paragraphen  herzuleitenden  Ansprüche  innerhalb  vier

ochen,  vom  Tage  des  Brandes  an  gerechnet,  nicht  nur  angemeldet,  sondern
unter  Beifügung  der  darüber  aufgenommenen  Verhandlung  nachgewiesen  sein,
widrigenfalls  die  Ansprüche  selbst  erloschen  sind  und  der  Sozielät  eine  Verpflichtung,
  darauf  einzugehen,  nicht  weiter  obliegt.

Gegemwärtiger  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  3.  Februar  1862.
Wilhelm.

Gr.  v.  Schwerin.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  5498.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  Februar  1862.,  betreffend  die  Genehmigung  zum
Eisenbahnanschlusse  der  Steinkohlenzeche  „Wilhelmine  Victoria“  an  den
Bahnhof  Gelsenkirchen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn.

J  will  nach  Ihrem  Antrage  vom  26.  Januar  d.  J.  zu  der  von  der  Bergbau-Aktiengesellschaft
  „Wilhelmine  Victoria“  nach  Maaßgabe  des  Mir  vorgelegten
  Plans  beabsichtigten  Herstellung  einer  für  Lokomotivbetrieb  einzurichtenden
  Zweigbahn  von  der  gleichnamigen,  im  Kreise  Bochum  belegenen  Steinkohlenzeche
  nach  dem  Bahnhee  Gelsenkirchen  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  hierdurch
  Meine  Genehmigung  unter  der  Bedingung  ertheilen,  daß  anderen  Unternehmern
  sowohl  der  Anschluß  an  die  Bahn  mittelst  Zweigbahnen,  als  auch  die
Benutzung  der  Hauptbahn  gegen  1  vereinbarende,  eventuell  von  dem  Ministerium
  für  Handel  ,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  festzusetzende  Fracht=  oder
Behnzeldsatze  vorbehalten  bleibt.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  in  dem  Gesetze
  über  die  Eisenbahnunterneh  vom  3.  November  1838.  ergangenen

(Nr.  549)—5498)  or-