Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Die Gewährung von Zuschüssen kommt nur in Betracht bei Einstellung oder Beschränkung 
der Arbeit in der Zeit vom 2. Januar bis 31. März 1918, soweit diese unmittelbar oder 
mittelbar durch Kohlenmangel herbeigeführt ist. Ob eine Einstellung oder Beschränkung 
der Arbeit durch Kohlenmangel herbeigeführt ist, entscheidet im Zweifel das Kriegsamt. 
 Erreichen Arbeiter oder Arbeiterinnen infolge der Einstellung oder Beschränkung der Arbeit 
einer Kalenderwoche die in dem Betrieb ohne Überarbeit übliche Zahl von Arbeitsstun- 
den nicht, so erhalten sie für die ausgefallenen Arbeitsstunden eine Entschädigung. Sind 
in einem Betrieb insgesamt so viele Arbeitsstunden ausgefallen, wie auf fünf Arbeitstage 
ohne Überarbeit regelmäßig entfallen, so wird für die einem weiteren Arbeitstag entsprechende 
Zahl von Arbeitsstunden eine Entschädigung nicht gewährt. Dieser Wegfall der Ent- 
schädigung wiederholt sich bei weiterem Ausfall von Arbeitsstunden nicht. 
Die Arbeiter und Arbeiterinnen müssen gegen angemessenen Lohn auch andere geeignete 
Arbeit übernehmen, als sie bisher geleistet haben; die Entlohnung für die Arbeitsstunde 
darf jedoch nicht geringer sein als die nach Ziffer  5 zu gewährende Entschädigung. Wird 
die Übernahme anderer Arbeit unberechtigt verweigert, so wird eine Entschädigung nicht gewährt. 
 Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagesverdienst das Doppelte des auf 
Grund der Reicheversicherungsordnung für sie festgesetzten Ortslohns nicht übersteigt, erhalten 
für die ausgefallene Arbeitsstunde eine Entschädigung in Höhe ihres durchschnittlichen 
Stundenverdienstes. 
 Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnirtlicher Tagesverdienst das Doppelte des 
Ortslohns übersteigt, erhalten für die ausgefallene Arbeitsstunde eine Entschädigung in Höhe 
von sieben Zehnteln ihres durchschnittlichen Stundenverdienstes; die Entschädigung beträgt 
jedoch mindestens das Doppelte und höchstens das Vierfache des Betrags, der bei Entlohnung 
mit dem Ortslohn auf die Arbeitsstunde entfallen würde. 
Der Ermittlung der durchschnittlichen Verdienste sind die Ergebnisse von mindestens 
zwei Lohnzahlungszeiten zugrunde zu legen. Besondere Zuschüsse für Überstunden, Nacht- 
arbeit und Sonntagsarbeit bleiben außer Betracht. 
Um Unbilligkeiten zu verhüten, kann das Kriegsamt für bestimmte Bezirke oder für einzelne 
Betriebe Sätze bis zur Höhe des in benachbarten Industriegebieten bestehenden höchsten 
Ortslohns festsetzen, die für die Bemessung der Entschädigung nach Ziffer 5 maßgebend 
sind. Für einheitliche Wirtschaftsgebiete ist der höchste Ortslohn festzusetzen, der innerhalb 
des Gebiets gilt. 
Die Entschädigung für so viele ausgefallene Arbeitsstunden, wie in dem Betrieb auf fünf 
Arbeitstage ohne Überarbeit regelmäßig entfallen, trägt der Arbeitgeber allein. Von der 
für weitere ausgefallene Arbeitsstunden gezahlten Entschädigung werden ihm fünf Siebentel 
vom Reiche zurückvergütet. 
Die Rückvergütung ist von dem Arbeitgeber bei der Gemeindebehörde des Betriebssives zu 
beantragen. Die Gemeindebehörde reicht den Antrag der Landeszentralbehörde weiter. 
Diese legt ihn dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) vor. 
An Stelle des Kriegsamts (Ziffer 1, 2, 6) tritt in Bayern, Sachsen und Württemberg 
das Kriegsministerium. 
Berlin, Carl Heymanns Verlag. Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.