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Die Gewährung von Zuschüssen kommt nur in Betracht bei Einstellung oder Beschränkung
der Arbeit in der Zeit vom 2. Januar bis 31. März 1918, soweit diese unmittelbar oder
mittelbar durch Kohlenmangel herbeigeführt ist. Ob eine Einstellung oder Beschränkung
der Arbeit durch Kohlenmangel herbeigeführt ist, entscheidet im Zweifel das Kriegsamt.
Erreichen Arbeiter oder Arbeiterinnen infolge der Einstellung oder Beschränkung der Arbeit
einer Kalenderwoche die in dem Betrieb ohne Überarbeit übliche Zahl von Arbeitsstun-
den nicht, so erhalten sie für die ausgefallenen Arbeitsstunden eine Entschädigung. Sind
in einem Betrieb insgesamt so viele Arbeitsstunden ausgefallen, wie auf fünf Arbeitstage
ohne Überarbeit regelmäßig entfallen, so wird für die einem weiteren Arbeitstag entsprechende
Zahl von Arbeitsstunden eine Entschädigung nicht gewährt. Dieser Wegfall der Ent-
schädigung wiederholt sich bei weiterem Ausfall von Arbeitsstunden nicht.
Die Arbeiter und Arbeiterinnen müssen gegen angemessenen Lohn auch andere geeignete
Arbeit übernehmen, als sie bisher geleistet haben; die Entlohnung für die Arbeitsstunde
darf jedoch nicht geringer sein als die nach Ziffer 5 zu gewährende Entschädigung. Wird
die Übernahme anderer Arbeit unberechtigt verweigert, so wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnittlicher Tagesverdienst das Doppelte des auf
Grund der Reicheversicherungsordnung für sie festgesetzten Ortslohns nicht übersteigt, erhalten
für die ausgefallene Arbeitsstunde eine Entschädigung in Höhe ihres durchschnittlichen
Stundenverdienstes.
Arbeiter und Arbeiterinnen, deren durchschnirtlicher Tagesverdienst das Doppelte des
Ortslohns übersteigt, erhalten für die ausgefallene Arbeitsstunde eine Entschädigung in Höhe
von sieben Zehnteln ihres durchschnittlichen Stundenverdienstes; die Entschädigung beträgt
jedoch mindestens das Doppelte und höchstens das Vierfache des Betrags, der bei Entlohnung
mit dem Ortslohn auf die Arbeitsstunde entfallen würde.
Der Ermittlung der durchschnittlichen Verdienste sind die Ergebnisse von mindestens
zwei Lohnzahlungszeiten zugrunde zu legen. Besondere Zuschüsse für Überstunden, Nacht-
arbeit und Sonntagsarbeit bleiben außer Betracht.
Um Unbilligkeiten zu verhüten, kann das Kriegsamt für bestimmte Bezirke oder für einzelne
Betriebe Sätze bis zur Höhe des in benachbarten Industriegebieten bestehenden höchsten
Ortslohns festsetzen, die für die Bemessung der Entschädigung nach Ziffer 5 maßgebend
sind. Für einheitliche Wirtschaftsgebiete ist der höchste Ortslohn festzusetzen, der innerhalb
des Gebiets gilt.
Die Entschädigung für so viele ausgefallene Arbeitsstunden, wie in dem Betrieb auf fünf
Arbeitstage ohne Überarbeit regelmäßig entfallen, trägt der Arbeitgeber allein. Von der
für weitere ausgefallene Arbeitsstunden gezahlten Entschädigung werden ihm fünf Siebentel
vom Reiche zurückvergütet.
Die Rückvergütung ist von dem Arbeitgeber bei der Gemeindebehörde des Betriebssives zu
beantragen. Die Gemeindebehörde reicht den Antrag der Landeszentralbehörde weiter.
Diese legt ihn dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) vor.
An Stelle des Kriegsamts (Ziffer 1, 2, 6) tritt in Bayern, Sachsen und Württemberg
das Kriegsministerium.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.