Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Direktivbehörde  an  Stelle  der  Abschrift  der  Schlußnote  Abschrift  des  Eintrags  ins  Steuerbuch
zu  übersenden  ist.

(5)  Solange  das  Steuerbuch  nicht  abgeschlossen  ist  (5  718  Abs.  1),  können  unrichtige
Einträge  berichtigt  werden.  Die  Berichtigung  hat  durch  einen  neuen  Eintrag  zu  geschehen,  auf
den  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist.  Ist  über  ein  Geschäft  abgerechnet,  so
ist  die  Erstattung  einer  zu  Unrecht  entrichteten  Abgabe  auf  dem  im  §#  213  bezeichneten  Wege
zu  beantragen,  ein  zu  wenig  entrichteter  Abgabebetrag  durch  Eintragung  in  der  laufenden  Steuerabrechnung,
  auf  die  bei  der  ursprünglichen  Eintragung  zu  verweisen  ist,  nachzubringen.

8718.

(u)  Das  Steuerbuch  ist  vom  Abrechner  monatlich  abzuschließen,  in  der  Spalte  für  den
Steuerbetrag  aufzurechnen  und  von  ihm  oder  einem  bevollmächtigten  Vertreter  unter  Versicherung
  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  darin  enthaltenen  Angaben  zu  unterschreiben
und  bis  zum  10.  des  folgenden  Monats  der  Steuerstelle  unter  Einzahlung  des  Abgabebetrags
vorzulegen.  Bei  geringem  Geschäftsumfange  kann  die  Steuerstelle  für  den  Abschluß  des
Steuerbuchs  und  die  Abführung  der  Abgabe  vierteljährliche  Zeiträume  zulassen.

%  (2)  Zugleich  mit  dem  Steuerbuch  ist  der  Steuerstelle  eine  Nachweisung  nach  Muster  176

Met  —  einzureichen,  welche  die  Zahl  der  Eintragungen  im  Steuerbuche  während  des  Abrechnungsabschnitts

  und  den  Gesamtbetrag  der  sich  aus  den  Eintragungen  ergebenden  Abgabe  ergibt.
Enthält  das  Steuerbuch  in  einem  Abrechnungsabschnitte  keine  Eintragungen,  so  ist  Fehlanzeige
zu  erstatten.

(s)  Die  Steuerstelle  nimmt  von  der  ordnungsmäßigen  Führung  des  Steuerbuchs  Einsicht,
prüft  die  Übereinstimmung  des  Abschlusses  des  Steuerbuchs  mit  der  Nachweisung,  setzt  den
Steuerbetrag  fest,  vereinnahmt  ihn  und  bescheinigt  den  Empfang  auf  dem  Steuerbuch  und  auf
der  Nachweisung  unter  Angabe  der  Nummer  des  Einnahmebuchs.  Der  Steuerstelle  sind  auf
Verlangen  die  den  Eintragungen  in  das  Steuerbuch  zu  Grunde  liegenden  Schriftstücke  und  Geschäftsbücher
  vorzulegen.

□)  Das  Steuerbuch  ist  an  den  Abrechner  zurückzugeben,  die  Nachweisung  als  Beleg  zum
Anmeldungsbuche  zu  nehmen.

(5)  Kursmakler  führen  an  Stelle  des  Steuerbuchs  das  Tagebuch,  das  den  Erfordernissen
des  §&#  71  f  entsprechend  einzurichten  ist.

(6)  Auf  Antrag  kann  dem  Abrechner  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet  werden,
als  Steuerbuch  ein  über  den  Umsatz  in  Wertpapieren  geführtes  Geschäftsbuch  zu  verwenden,
sofern  dieses  die  für  das  Steuerbuch  erforderten  Angaben  vollständig  ergibt.  Das  Geschäftsbuch
  muß  fest  gebunden  und  mit  fortlaufender  Seitenzahl  versehen  sein.

G)Dem  Abrechner  kann  ferner  auf  Antrag  von  der  Steuerstelle  widerruflich  gestattet
werden,  daß  die  Vorlegung  der  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke,  die  den  Eintragungen  in  das
Steuerbuch  zu.  Grunde  liegen,  sowie  des  Geschäftsbuchs,  das  nach  Abs.  6  an  Stelle  des
Steuerbuchs  tritt,  und  die  Prüfung  dieser  Unterlagen  in  den  Räumen  der  Geschäftsstelle  des
Abrechners  erfolgt.  In  diesem  Falle  geschieht  die  Erhebung  der  Abgabe  auf  Grund  der  Nachweisung
  vorbehaltlich  der  späteren  Nachprüfung  des  Steuerbuchs  oder  des  an  seine  Stelle
tretenden  Geschäftsbuchs  und  der  sonstigen  Unterlagen.  Die  Vereinnahmung  des  Abgabebetrags
ist  diesfalls  nicht  im  Steuerbuche,  sondern  auf  einer  vom  Abrechner  einzureichenden  zweiten
Ausfertigung  der  Nachweisung  zu  bescheinigen.

(s)  Den  in  Abs.  6,  7  bezeichneten  Anträgen  soll  in  allen  Fällen  entsprochen  werden,  in
denen  dies  nach  dem  Umfang  des  Geschäftsbetriebs  geboten  erscheint.  Die  Nachprüfung  der
Nachweisung  an  Geschäftsstelle  hat  durch  einen  Beamten  der  Steurerstelle  oder  durch  einen
anderen  von  der  Direktivbehörde  hierfür  bestimmten  Beamten  zu  erfolgen.  Die  oberste  Landesfinanzbehörde
  kann  für  die  Nachprüfung  die  Erhebung  einer  Abfertigungsgebühr  vorschreiben.

(o)  Die  Steuerbücher  der  Reichsbank  und  der  Staatsbanken  sowie  ihrer  Stellen  unterliegen
  einer  Prüfung  durch  die  Steuerstellen  nicht.  Die  Prüfung  hat  durch  Beamte  dieser