Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 327 — 
g 160. 
(u) Die im § 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige hat den Namen (die Firma) 
und den Wohnort (Sitz der Firma) des Anzeigepflichtigen, die von ihm betriebenen Zweigstellen 
und den Geschäftssitz dieser Stellen, die Art des Geschäftsunternehmens und die Angabe des 
Geschäftsjahrs zu enthalten. Sparkassen und Genossenschaften, für die nach der Art ihres 
Geschäftsbetriebs eine Steuerbefreiung bestcht, haben dies unter Einreichung ihrer Satzungen 
und Geschäftsbedingungen bei der Erstattung der Anzcige nachzuweisen. Zweigstellen sind unter 
Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuerstelle anzuzeigen, in deren 
Bezirk die Zweigstellen ihren Geschäftssitz haben. 
() Zu der Anzeige sind die Steuerpflichtigen unter Angabe der Hebebezirke, der Ein- 
reichungsfrist und des notwendigen Inhalts der Anzeige durch die Steuerstellen oder ihre Ober- 
behörden im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung in den für amtliche Bekanntmachungen 
der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tagcszeitungen tunlichst bald nach Inkrafttreten 
des Gesetzes aufzufordern. 
(3) Der Anzeigepflichtige ist berechtigt, die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen 
und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen. 
(4) Jede Veränderung des Geschäftsjahrs, der Zweigstellen, des Inhabers des Geschäfts 
sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Anderung des Geschäftsbetriebs, die nach Tarif- 
nummer 10 Befreiungen Abs. 2, 3 den Eintritt der Steuerpflicht begründet, ist binnen zwei 
Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Binnen der gleichen Frist ist eine Verlegung 
des Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft in einen anderen Steuerbezirk verlegt 
wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerstelle berichtigt nach diesen Anzeigen 
die ÜMberwachungsliste (7 161) und macht im Falle der Verlegung des Geschäfts in einen anderen 
Steuerbezirk der neuen Steuerstelle von der Verlegung unter Angabe des Geschäftsjahrs Mit- 
teilung. Dabei ist anzugeben, ob für das laufende Geschäftsjahr eine Abschlagszahlung zu leisten 
und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe sie geleistet ist. Wird in dem Bezirke der Steuer- 
stelle eine Zweigstelle eines auswärtigen Unternehmens errichtet, so hat die Steuerstelle auch 
hiervon der Steuerstelle der Hauptniederlassung Mitteilung zu machen. 
(s) Die vorbezeichneten Anzeigen bilden Belege zur Überwachungsliste und sind nach 
Konten geordnet aufzubewahren. 
* 161. 
(0 Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen “ und Firmen, 
welche nach Art ihres Gewerbebetriebs und den Bestimmungen im §# 163 2 für die Ent- 
richtung der Abgabe bei ihr in Betracht kommen, eine Überwachungsliste h Muster 29 à zu 
führen. Die Liste ist auf Grund der im §# 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen 
tunlichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes anzulegen. Die Liste ist abteilungsweise zu führen; 
Betriebe mit gleichem Geschäftsjahr sind in der gleichen Abteilung einzutragen. Soweit An- 
zeigen von Geschäftsinhabern nicht eingehen, von denen zu vermuten oder der Stererstelle 
bekannt ist, daß sie unter § 76 des Gesetzes fallende Geschäfte betreiben, ist die nachträgliche 
Anzeige durch schriftliche Aufforderung unter Hinweis auf die §3§ 76 Abs. 1 und 78 des Gesetzes 
herbeizuführen. Die Liste ist laufend zu erhalten und verbleibt bei der Steuerstelle. 
(2) Auf Grund der Liste (Abs. 1) hat die Steuerstelle darüber zu wachen, daß die Abschlags- 
zahlungen (§ 77 Abs. 4 des Gesetzes) und die Anmeldungen zur Entrichtung der Abgabe all- 
jährlich rechtzeitig erfolgen. Sofern dieser Verpflichtung binnen zwei Wochen nach Ablauf der 
ist nicht Folge geleistet wird, ist der Steuerpflichtige unter Hinweis auf die Strafvorschrift 
des # 78 des Gesetzes an die Verpflichtung zu erinnern. 
« (2) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß in die Überwachungsliste weitere 
Angaben ausgenommen werden und daß zur leichteren Ermittlung des Kontos eines Steuer- 
pflichtigen neben der Liste eine nach der Folge der Anfangsbuchstaben der Namen oder nach 
anderen Gesichtspunkten geordnete Namensliste geführt wird. 
3. Geschäfts- 
anzeige. 
1. über- 
wachungsliste 
für den Geld- 
umsatzstempel. 
Wrser 2094
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.