2. Handels= und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 761). Vom 29. Juli 1918.
Artikel 1.
An die Stelle der Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung, betreffend die private
Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761), vom 14. November 1915
(Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 48) treten folgende Bestimmungen:
81.
Die Bekanntmachungen der militärischen Behörden über beschlagnahmte Chemikalien sowie die
im Auftrag der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums von der Kriegs-
chemikalien-Aktiengesellschaft herausgegebenen Erläuterungen besagen, welche Bedürfnisse an Schwefel-
säure und Oleum als Heeres- und Marinebedarf im Sinne des § 7 Abs. 2 der Verordnung anerkannt
und somit von der Verordnung und ihren Ausführungsbestimmungen ausgenommen sind.
§ 2.
Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefelsäure und Oleum für die in
dem Rechnungsabschnitte verarbeiteten Mengen von Schwefel und schwefelhaltigen Rohstoffen.
8 3.
Die Verwaltungsstelle für private Schwefelwirtschaft in Berlin bestimmt für jeden Umlage-
pflichtigen auf Grund seiner Auskünfte eine Rohstoff-Grundzahl, die dem Werte der verarbeiteten
Rohstoffe angepaßt ist und aus der die vom Erzeuger zu zahlende Umlage folgendermaßen be-
rechnet wird:
Als Umlage ist zu entrichten das Ergebnis aus 12 mal A mal B, wobei bedeutet:
A den Schwefelinhalt der verarbeiteten Rohstoffmenge (in vollen Tonnen zu je
1000 Kilogramm),
B den Unterschied zwischen 15,0 und der von der Verwaltungsstelle bestimmten Roh-
stoff- Grundzahl (in Pfennigen mit Zehntelpfennig-G igkeit)
(
71 O
84.
Gemäß § 3 wird für Erzeuger von Säure und Oleum aus Zinkblende die Rohstoff-Grundzahl
5,0 festgesetzt. "
5.
Gemäß § 3 wird für Erzeuger von Säure und Oleum aus Schwefelkies, der vor Kriegs-
ausbruch nach Deutschland eingeführt oder nach Kriegsausbruch im Inland gefördert war, die Rohstoff=
Grundzahl 690 festgesetzt. ß
6.
Auf Säure und Oleum, die aus Gips oder Kieserit auf Grund von Verträgen mit der
Verwaltungsstelle gewonnen werden, ist, insoweit sie vertragsmäßig von der Verwaltungsstelle abgerufen
werden, vom Erzeuger keine Umlage zu entrichten. Das gleiche gilt für Säure und Oleum, die aus
Schwefelkies gewonnen werden, den der Säureerzeuger seit dem 1. Oktober 1915 von der Verwaltungs-
stelle gekauft hat, soweit nicht Ausnahmebestimmungen erlassen werden.