266 Zuständigkeitsgesetz. 88 37, 38.
fafsungsgesetzen die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde
zusteht, der Kreisausschuß, und zwar, soweit der Beschluß
sich darauf erstreckt, welcher Theil des Diensteinkommens
bei Fstsiellung der Pensionsansprüche als Gehalt anzusehen
ist, vorbehaltlich der den Betheiligten gegen einander
zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren, im
Uebrigen vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges. Der
Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
— Bisber 61. —
88 20, 37; Ldverw.Ges. 8 157 no. 2; Discipl. Ges. 88 18, 19, 25.
Bei Einstellung des Verfahrens oder Freisprechung hat der Kreisaassch
die Kosten zu tragen. Min. Erl. vom 26. März 1880 (Min. Bl.
S. 167).
§. 37. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren
für die in diesem Titel vorgesehenen
Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders bestimmt ist,
der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage
beträgt in allen Fällen zwei Wochen.
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung,
beziehungsweise der kollegialische Gemeindevorstand können
zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren
einen besonderen Vertreter bestellen.
§ 21; Ldverw. Ges. §§ 63, 71.
§. 38. 1) In den Landgemeinden des vormaligen
Kurfürstenthums Hessen ist als Gemeindevorstand
der Gemeinderath, als Gemeindevertretung der
Gemeindeausschuß,
2) in den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen
ist als Gemeindevorstand der Bürgermeister,
als Gemeindevertretung der Gemeinderath,
1
3) in den Landgemeinden der vormals Königlich
Bayerischen Landestheile ist als Gemeindevorstand