Metadaten : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

266  Zuständigkeitsgesetz.  88  37,  38.

fafsungsgesetzen  die  Beschlußfassung  der  Aufsichtsbehörde
zusteht,  der  Kreisausschuß,  und  zwar,  soweit  der  Beschluß
sich  darauf  erstreckt,  welcher  Theil  des  Diensteinkommens
bei  Fstsiellung  der  Pensionsansprüche  als  Gehalt  anzusehen
  ist,  vorbehaltlich  der  den  Betheiligten  gegen  einander
zustehenden  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren,  im
Uebrigen  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges.  Der
Beschluß  ist  vorläufig  vollstreckbar.
—  Bisber  61.  —
88  20,  37;  Ldverw.Ges.  8  157  no.  2;  Discipl.  Ges.  88  18,  19,  25.

Bei  Einstellung  des  Verfahrens  oder  Freisprechung  hat  der  Kreisaassch
  die  Kosten  zu  tragen.  Min.  Erl.  vom  26.  März  1880  (Min.  Bl.
S.  167).

§.  37.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
  für  die  in  diesem  Titel  vorgesehenen
Fälle,  sofern  nicht  im  Einzelnen  anders  bestimmt  ist,
der  Kreisausschuß.  Die  Frist  zur  Anstellung  der  Klage
beträgt  in  allen  Fällen  zwei  Wochen.

Die  Gemeindeversammlung,  die  Gemeindevertretung,
beziehungsweise  der  kollegialische  Gemeindevorstand  können
zur  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren
  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

§  21;  Ldverw.  Ges.  §§  63,  71.

§.  38.  1)  In  den  Landgemeinden  des  vormaligen
Kurfürstenthums  Hessen  ist  als  Gemeindevorstand
der  Gemeinderath,  als  Gemeindevertretung  der
Gemeindeausschuß,

2)  in  den  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Landestheilen
  ist  als  Gemeindevorstand  der  Bürgermeister,
  als  Gemeindevertretung  der  Gemeinderath,
  1

3)  in  den  Landgemeinden  der  vormals  Königlich
Bayerischen  Landestheile  ist  als  Gemeindevorstand