Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Lagernug des 
fertigen un- 
verstenerten 
Schanmweins; 
Buchführung 
des Herstellers. 
  
Steneraufsicht. 
Bersendung 
halbfertiger 
Erzengnisse. 
— 371 — 
bezirke vorhandenen Schaumweinfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Fabrik- 
inhaber zurückzugeben, von diesem zu einem Belegsheft zu vereinigen und in den Lager- 
räumen für fertigen unversteuerten Schaumwein nach näherer Bestimmung des Ober- 
kontrolleurs aufzubewahren. 
Zu Sy des Gesetzes. 
*24. 
(n) Fertiger unverstenerter Schaumwein darf nur in den von der Steuerbehörde geneh- 
migten Lagerräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat getrennt nach der Größe 
der Umschließungen zu erfolgen. Wird in einer Fabrik Schaumwein aus Fruchtwein und anderer 
Schaumwein hergestellt, so sind die beiden Arten in den genehmigten Lagerräumen getrennt 
kustagern- Die Lagerung versteuerten Schaumweins in den genehmigten Räumen ist nicht zu- 
lä 
(2) Über den Zu= und Abgang von Schaumwein in den genehmigten Lagerräumen ist 
ein Lagerbuch zu führen, zu welchem Muster 4 als Vorbild dient. Wird in einer Fabrik Schaum- 
wein aus Fruchtwein und anderer Schaumwein hergestellt, so ist für jede Schaumweinart 
ein besonderes Lagerbuch zu führen. In dem Lagerbuch ist sämtlicher fertiggestellte Schaum- 
wein nachzuweisen, gleichviel ob er zunächst noch gelagert oder ob er ohne vorherige Lagerung 
versteuert oder ausgeführt wird. Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster 
gegebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von 
Schaumwein zu erfolgen. Schaumwein, der gemäß §521 Abs. 1 in die Lagerräume zurück- 
gebracht wird, ist sogleich von neuem in das Lagerbuch einzutragen. 
(3) Das Lagerbuch ist vom Fabrikinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Ver- 
antwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, in den zur Lagerung des 
fertigen unversteuerten Schaumweins genehmigten Räumen nach näherer Bestimmung des 
Oberkontrolleurs aufzubewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Aufsichtsbeamten 
stets zugänglich zu halten. 
(1) Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen 
und mit dem abzuschließenden Lagerbuche zu vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen 
der Flaschenzahl zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt 
bizureichen, das wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung zu treffen 
at. 
Zu den 88 10, 11 und 13 Abs. 3 des Gesetzes. 
55. 
Zahl und Ausführung der in den Schaumweinfabriken vorzunehmenden krnerichen 
Prüfungen bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Das gleiche gilt für die nach § 13 Abs. 3 
des Gesetzes bei den Händlern mit Schaumwein und Wirten zulässigen Prüfungen. Konsum- 
vereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Wirte und Händler, 
wenn sie Schaumwein nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. 
Zu § 12 des Gesetzes. 
* 26. 
(1) Wer Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer zu unterwerfender Schaumwein noch. 
nicht anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein für allemal anzu- 
zeigen. Über diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch zu 
führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung 
sowie Name und Wohnort des Empfängers zu ersehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den 
Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus. 
zu fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse 
wohnt, zu übersenden. 
(#) Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern 
derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen zulassen.
	        
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