Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Zu 8 28 des Gesetzes. 
827. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer werden jedem Bundes- 
staate 3 vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme 
vergütet. 
Statistik. 
Wr*rl 
Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung, 
Absatz und Einfuhr von Schaumwein nach Muster 5 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde 
hat aus den Aufstellungen der Hauptämter eine Hauptnachweisung für den Direktivbezirk zu- 
sammenzustellen und diese nebst einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten 
Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaeiserliche 
Statistische Amt einzusenden. 
*29. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Schaumweingewerbes im allgemeinen behandeln 
und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
a) Herstellung von Schaumwein nach einem anderen Verfahren als durch Gärung auf 
der Flasche (französisches Verfahren) oder durch Imprägnierung; 
b) Fertigstellung und Einfuhr von Schaumwein in anderen als den üblichen Um- 
schließungen (Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 oder unter 120 cem, 
Fässern und dergleichen); 
c) umgang. der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von schaumweinähnlichen Getränken 
(5F1 Abs. 6). 
g 30. 
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden 
Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. Der Veröffentlichung 
sind Berechnungen über den Zollertrag aus ausländischem Schaumwein anzuschließen, die 
ebenfalls das Rechnungsjahr umfassen. 
lbergangsbestimmungen. 
g 31. 
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen noch im Besitze der Schaum- 
weinhersteller befindlichen Steuerzeichen alter Art für Schaumwein der Steuerklasse 1 können 
binnen 14 Tagen bei den Hebestellen in Zeichen neuer Art von gleichem Gesamtwertbetrag 
umgetauscht werden. 
(2) Die Steuerzeichen für Schaumwein der bisherigen Steuerklasse 26 sind als Steuer- 
zeichen für Schaumwein der neuen Steuerklasse 2 aufzubrauchen. 
(3) Die Steuerzeichen für Schaumwein der bisherigen Steuerklassen 2a und 2b sind zur 
Versteuerung von Schaumwein der neuen Steuerklasse 2 so lange weiterzuverwenden, bis die 
vorhandenen Bestände annähernd aufgebraucht sind. Zur Entrichtung der Steuer ist an der 
Umschließung je ein ihrer Größe entsprechendes Zeichen beider Steuerklassen derart anzubringen, 
daß das eine Zeichen nicht durch das andere verdeckt wird. Der Reichskanzler bestimmt den Zeit- 
punkt, von dem an die in Rede stehenden Steuerzeichen nicht mehr verwendet werden dürfen. 
Die zu dem hiernach bestimmten Zeitpunkt noch im Besitze der Schaumweinhersteller befindlichen 
Zeichen können binnen 14 Tagen bei den Hebestellen in Zeichen neuer Art von gleichem Gesamt- 
wertbetrag umgetauscht werden. 
(4) Die gemäß Abs. 1, 3 im Umtausch zurückgenommenen Steuerzeichen sind von den Hebe- 
stellen mit dem etwa noch bei ihnen vorhandenen Vorrat an Zeichen alter Art den Hauptämtern 
oder einer von der obersten Landesfinanzbehörde zu bestimmenden anderen Sammelstelle zu 
übersenden und dort in Gegenwart von zwei Beamten zu verbrennen. Über die Vernichtung 
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Zollzeichen.
	        
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