Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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staats, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt 
ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung der Sparkasse, daß sie von der Hinterlegung 
zum Zwecke der Sicherheitsleistung Mitteilung erhalten hat, 
Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch 
eines Bundesstaats eingetragen sind, 
10. Verpfändung von sonstigen Schuldbuchforderungen, sofern sie bei der Reichsbank 
beleihbar (lombardfähig) sind, 
. Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grund- 
stück besteht, oder durch VBerpfändung von Grund= oder Rentenschulden an in- 
ländischen Grundstücken, 
2. Bestellung von Hypotheken, Grund= oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken. 
* 0. 
Die im #( 9# bezeichneten Wertpapiere und Schuldbuchforderungen sind zu dem Werte anzu- 
nehmen, mit dem sie bei Feststellung des sicherheitspflichtigen Vermögens angesetzt sind. 
E 
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— 
— 
*l 11. 
G) Wer eine Sicherheit durch eine Niederlegungsbescheinigung der Reichsbank über von ihm 
für eigene Rechnung hinterlegte Wertpapiere leisten will, hat eine Bescheinigung der Reichsbank bei- 
zubringen, daß die in der Niederleg g g begzeichneten Papiere umlaufsfähig sind. 
(3) Durch die Bescheinigung der uUmlaufsfähigkeit übernimmt die Reichsbank die Haftung dafür, 
a) daß das Rückforderungsrecht des Niederlegers durch gerichtliche Sperren und Beschlag- 
nahmen nicht beschränkt ist, 
b) daß die niedergelegten Wertpapiere nach Ausweis der Sammelliste aufgerufener Wert- 
papiere nicht als gestohlen oder verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt, 
noch zum Zwecke der Kraftloserklärung aufgeboten, noch für kraftlos erklärt worden sind, 
Lp) daß sie auf den Inhaber lauten oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sein sollten, 
mit Blankogiro versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, daß der gesetzlich vorgeschrie- 
benen Stempelpflicht genügt ist und daß die Gewinnanteil= und Erneuerungsscheine 
sich bei den Stücken befinden. 
(2) Die Haftung zu c erstreckt sich auf die ganze Zeit, während der die Wertpapiere sich bei der 
Reichsbank befinden und die mit der Umlaufebescheinigung versehene Niederlegungsbescheinigung 
(Depotschein) im Besitze des Niederlegers ist. Dagegen bezieht sich die Haftung der Reichsbank für die 
zu a und berwähnten Punkte nur auf den zur Zeit der Ausstellung der Umlaufsbeschcinigung bestehenden 
Zustand; etwa später eintretende Ereignisse der in Frage kommenden Art werden also auf Grund 
der vorher ausgestellten Bescheinigung nicht vertreten; in allen Fällen, in denen eine mit Umlaufs- 
bescheinigung versehene Niederlegungsbescheinigung (Tepotschein) nicht unmittelbar nach Ausstellung 
der Umlaufsbescheinigung als Sicherheit niedergelegt werden soll, haben daher die Steuerpflichtigen 
eine Bescheinigung der Reichsbank beizubringen, daß die Gültigkeit der ausgestellten Umlaussbescheini- 
gung noch fortdauert. 
  
8 12. 
Bei der Verpfändung von Schuldbuchforderungen hat der Steuerpflichtige in der Verpfändungs- 
erklärung zu versichern, daß er über die verpfändete Forderung als eingetragener Gläubiger unbeschränkt 
zu verfügen berechtigt ist und daß Rechte Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zugunsten Dritter 
betreffs dieser Schuldbuchforderung nicht bestehen und eine Bescheinigung der Schuldbuchverwaltung 
darüber beizubringen, daß solche Rechte oder Verfügungsbeschränkungen im Schuldbuch nicht ver- 
merkt sind. 
l13. 
Hypothekenforderungen, Grund= oder Rentenschulden sind zur Sicherheitsleistung nur gecignet, 
wenn sie den Voraussetzungen entsprechen, unter denen in dem Bundesstaat, in dem das belastet: 
Grundstück T Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grund= oder Rentenschulden angelegt 
werden darf.
	        
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