Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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protestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 367), 
folgende Verordnung erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden 
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 28. November 1918 eingetreten ist, 
am 30. November 1918; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. November 1918 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der 
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein 
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach 
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen 
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 0b 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
3. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- 
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung 
der Wechsel, deren Protestfrist am 30. November 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1918. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Rüdlin. 
3. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1918 beschlossen, den in der Anlage 1 
aufgeführten Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung 
für die Zollabfertigung mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Bestimmungen zu Ia, 
Ib, IIa und IIb mit dem 1. September 1918, diejenigen zu le, ld und lle mit dem 1. Oktober 1918 
in Wirksamkeit gesetzt werden, ferner, daß der Reichskanzler ermächtigt wird, das Verfahren bei Er- 
mittlung des Weingeistgehalts im Weine vorläufig in der in der Anlage 2 vorgesehenen Weise zu regeln. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel.
	        
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