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protestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 367),
folgende Verordnung erlassen:
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, werden
erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein-
schließlich 28. November 1918 eingetreten ist,
am 30. November 1918;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. November 1918 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach der
Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß ein
davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach
dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese
Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen
ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Post-
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 0b
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben,
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel-
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
3. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor-
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung
der Wechsel, deren Protestfrist am 30. November 1918 (Abs. A) abläuft, auf mehrere
vorhergehende Tage zu verteilen.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 6. August 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Rüdlin.
3. Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August 1918 beschlossen, den in der Anlage 1
aufgeführten Anderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung
für die Zollabfertigung mit der Maßgabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Bestimmungen zu Ia,
Ib, IIa und IIb mit dem 1. September 1918, diejenigen zu le, ld und lle mit dem 1. Oktober 1918
in Wirksamkeit gesetzt werden, ferner, daß der Reichskanzler ermächtigt wird, das Verfahren bei Er-
mittlung des Weingeistgehalts im Weine vorläufig in der in der Anlage 2 vorgesehenen Weise zu regeln.
Berlin, den 8. August 1918.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.