Begriffe.
1. Mineralwãsser.
2. Limonaden
und andere
künstlich be-
reitete Getränke;
nat ürliche
Fruchtsäfte.
Limonaden usw.
mit höherem
Weingeist-
gehalte.
3. Konzentrierte
Kunstlimonaden.
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Als Mineralwasser ist im Gegensatze zu dem gewöhnlichen Trinkwasser neben den Kur-
brunnen jedes Wasser anzusehen, das sich durch die Art oder die Menge der darin enthaltenen
Salze oder Gase von gewöhnlichem Trinkwasser unterscheidet und zu Heil= oder Erfrischungs-
zwecken in Verkehr gebracht wird.
83.
(i) Unter Limonaden im Sinne des §9 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes sind säuerliche und
zugleich süße Erfrischungsgetränke zu verstehen, die weingeistfrei sind oder nicht mehr als 10 8
Weingcist im Liter enthalten.
(2) Als andere künstlich bereitete Getränke im Sinne des #2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes
sind insbesondere anzusehen zuckerhaltige Getränke, in denen die weingeistige Gärung durch
die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt oder verhindert wird, sowie Getränke,
die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauffolgender Wiederentfernung
des bei der Vergärung entstandenen Weingeistes, hergestellt sind, alle diese, soweit der Wein-
geistgehalt nicht über 10 g im Liter hinausgeht. Ferner fallen unter diesen Begriff alle der
Biersteuer nicht unterliegenden Malzgetränke sowie alle bierähnlichen Getränke, d. h. Getränke,
die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden pflegen. Im übrigen
gehören hierher alle nicht mehr als 10 g Weingeist im Liter enthaltenden künstlich bereiteten
Getränke, die weder zu den auf Grund anderer Gesetze steuerpflichtigen Erzeugnissen (wie z.
sogenannte Obstmoste) zuzählen noch den natürlichen Fruchtsäften im Sinne des Abs. 3 (wie
z. B. Himbeersaft, Himbeersirup) oder sonstigen natürlichen Pflanzensäften (wie z. B. Birken-
saft) zuzurechnen sind, noch sich als einfache Auszüge aus pflanzlichen Stoffen (wie z. B. aus
Kaffee, Tee) darstellen, noch endlich aus Honig bereitet sind (Met) oder lediglich aus Milch oder
Sauermilch oder Bestandteilen der Milch (wie z. B. Milchwein, Kefir-Kumyß) bestehen.
(3) Als nach diesem Gesetze steuerpflichtige Erzeugnisse gelten nicht Säfte, welche durch
Auspressen frischer Früchte gewonnen sind (natürliche Fruchtsäfte). Natürliche Gärung sowie
Veränderungen, die durch Erhitzen, Abschäumen und Klären der Säfte oder durch den Zusatz
der üblichen Frischhaltungsmittel bedingt werden, machen natürliche Fruchtsäfte nicht zu Er-
zeugnissen, die nach diesem Gesetze steuerpflichtig sind. Als solche kommen natürliche Fruchtsäfte
auch dann nicht in Betracht, wenn sie mit Zucker oder mit Süßstoff versetzt sind (Fruchtsirupe).
Natürliche Fruchtsäfte sind auch dann nicht steuerpflichtig, wenn sie mit anderen natürlichen
Fruchtsäften vermischt sind. Getränke, die unter Verwendung getrockneter Früchte hergestellt
sind, werden nicht als natürliche Fruchtsäfte angesehen.
C)gFruchtsäfte, die einen Zusatz von Kohlensäure erhalten haben, wie überhaupt alle
Fruchtsäfte von anderer als der im Abs. 3 beschriebenen Zubereitung, z. B. solche mit Zusätzen
von Säuren, Farbe oder Wasser sind steuerpflichtig als Limonaden oder andere künstlich bereitete
Getränke, sofern ihr durch Titrierung ermittelter Gehalt an Säuren, berechnet als Weinsäure,
2 z im Liter nicht übersteigt, andernfalls als konzentrierte Kunstlimonaden (7 5).
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Unter Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken im Sinne des § 2 Abs. 2
des Gesetzes sind Getränke der im & 3 bezeichneten Art zu verstehen, die mehr als 10 g Wein-
geist im Liter enthalten.
85.
Unter konzentrierten Kunstlimonaden (künstlichen Limonadensirupen, Kunstsirupen) sind
flüssige Gemische aus Süßungsmitteln, Säuren und Aromastoffen, auch mit Zusätzen von Farb-
stofsen und Schaummitteln, zu verstehen, die nach Verdünnung mit Wasser eine mehrfache
— in der Regel etwa die zehnfache — Menge an trinkfertiger Limonade ergeben. Zu diesen
Erzeugnissen, die unter verschiedenen Namen in den Verkehr kommen, sind auch die sogenannten
weingeistfreien Punschextrakte zu zählen.