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() Als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden gelten nur die 41.Grundstoffe zur
hierzu geeigneten flüssigen Gemische, deren wesentliche Bestandteile Säuren und Aromastoffe Lensteltung von
mit oder ohne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Schaummitteln sind und deren Gehalt Aumisemonaden.
an Säuren und Aromastoffen so hoch ist, daß sie sich auf trinkfertige Limonade nur durch Mischung
mit einer sehr bedeutenden — in der Regel der etwa zweihundertfachen — Wassermenge ver-
arbeiten lassen. In Zweifelsfällen entschcidet der Gehalt an titrierbarer Säure, als Weinsäure
berechnet. Beträgt dieser Gehalt mehr als 20 g im Liter, so sind die Erzeugnisse stets als Grund-
stoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu behandeln; beträgt er nicht mehr
als 15 g im Liter, so hat die Behandlung als konzentrierte Kunstlimonade einzutreten. Erzeug-
nisse, deren Säuregehalt mehr als 15 aber nicht mehr als 20 gim Liter beträgt, sind in der Regel
als konzentrierte Kunstlimonaden anzusehen, jedoch dann ebenfalls als Grundstoffe zu solchen
zu behandeln, wenn ihr auffällig hoher Gehalt an Aromastoffen oder ihre sonstige Beschaffenhcit
darauf schließen läßt, daß sie zur Ersparung des Steuerunterschieds mit einem niedrigeren,
nachträglich zu ergänzenden Säuregehalt hergestellt sind.
(2) Wird einc amtliche Feststellung des Säuregehalts erforderlich, so ist sie nach den Be- —
stimmungen der Anlage vorzunehmen. ege
87.
(1) Die im 8 2 Abs. 3 (Schlußsatz) des Gesetzes vorgeschriebene Bezeichnung des Her- Bezeichnungs-
stellers und des Herstellungsorts auf den Gefäßen muß deutlich erkennbar sein. Sie hat bei wang.
Fässern durch Einbrennen oder durch Auftragen mit dauerhafter, nicht verwischbarer Farbe zu
erfolgen. Soweit ihre Anbringung bei anderen Gefäßen als Fässern nicht bereits bei der Her-
stellung der Gefäße (wie z. B. bei Flaschen durch Einblasen) erfolgt ist, muß sie mittels besonderer
festaufgeklebter oder sonst gut befestigter Zettel bewirkt werden. Die Mitbenutzung der Zettel
zur Anpreisung ist zulässig. Ihre Anbringung hat zu erfolgen, bevor die Erzeugnisse aus dem
Herstellungsbetrieb entfernt werden.
(2) Ausländische Erzeugnisse werden zur Einfuhr nur zugelassen, wenn sie den Bestim-
mungen des Abs. 1 entsprechend bezeichnet sind.
(n) Von dem Bezeichnungszwange sind befreit Erzeugnisse, die unter amtlicher Aufsicht
ausgeführt werden (§ 35).
88.
(3) Werden im freien Verkehre befindliche Erzeugnisse in andere Behältnisse abgefüllt, Berkehrs=
so dürfen diese Behältnisse nicht verschlossen und so wieder in Verkehr gebracht werden. beschränkungen.
(:) Abgesehen von den Fällen des §5 17 Abs. 4 dürfen im freien Verkehre befindliche Er-
zeugnisse in steuerpflichtige Herstellungsbetriebe nur mit Genehmigung der Hebestelle eingebracht
werden.
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Zu 82 Abs. 3, 886 bis 12 des Gesetzes.
809.
Die im 86 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Hebe- Anmeldung des
stelle von den bestehenden Betrieben binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Gesetzes, Betriebs und
von neu entstehenden Betrieben spätestens zwei Wochen vor der Betriebseröffnung in doppelter eterschlinmenG
Ausfertigung einzureichen. Die Hebestelle hat sie sofort dem Oberbeamten zuzustellen, der ihre Vtasan
Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen zu bestätigen hat.
8 10.
Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem dort
nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzecchnis der im Hebebezirke vor-