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handenen Betr ebe. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Vetriebsinhaber oder Betriebsleiter
zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und in den Betriebsräumen nach
näherer Bestimmung des Oberbeamten aufzubewahren.
8 11.
(u) Die Betriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Her-
stellung und den weiteren Verbleib der Erzeugnisse in dem Betriebe verfolgen kann.
(2) Die zur Lagerung und Verpackung der Erzeugnisse bestimmten Räume (Betriebs-
lager) unterliegen der Genehmigung des Oberbeamten, der sie auf beiden Ausfertigungen der
Anmeldung der
Gefäßgrößen.
Beschreibung zu beurkunden hat. Als Betriebslager können statt abgesonderter Räume auch
Teile der Betriebsräume, die durch Tafeln mit entsprechender Aufschrift kenntlich gemacht sind,
zugelassen werden. Bei bestehenden Betrieben kann die gesamte Betriebsräumlichkeit als Be-
triebslager zugelassen werden.
(3) Der Ausschank von steuerpflichtigen Getränken sowie der Kleinverkauf von steuer-
pflichtigen Erzeugnissen darf nur in Räumen betrieben werden, die von den Betriebsräumen
völlig getreunt sind.
, §12. »
«(1)Dicim§2Abf.3(Satz1bis3)desGefetzcsvorgefchriebeneAnmeldungderGefäfz-
großenqtgletchzetttgmstderBetriebsanmcldung(§9)durchÜbergabeeinesinzweiAus-
ferttgungenausgestelltcnVerzetchmsseszubewirkoDerRaumgehaltderGefäßeiftbisauf
Tausendteile eines Liters (Kubikzentimeter) anzugeben.
(2) Andere Gefäße als Fässer, z. B. Flaschen, von gleicher Form und Größe sind mit
ihrem durchschnittlichen Raumgehalte bei handelsüblicher Befüllung unter Angabe des bei ihnen
erfahrungsgemäß vorkommenden Mindest= und Höchstraumgehalts anzumelden. Zugleich ist
für jede Form und Größe ein Muster vorzulegen und darauf anzugeben, bis zu welchem Grade
(bis in den Hals hinauf oder dergleichen) die handelsübliche Befüllung erfolgt. Als Gefäße einer
Größe gelten solche, deren Abweichungen im Raumgehalt auf Zufälligkeiten bei der Herstellung
der Gefäße beruhen. Auf Erfordern der Hebestelle il die Anmeldung durch Vorlegung des kauf-
männischen Schriftwechsels über die Bestellung und Lieferung der Gefäße glaubhaft zu machen.
(3) Fässer sind nach ihren Nummern einzeln aufzuführen und mit dem Raumgchalt an-
zumelden, der sich ergibt, wenn sie spundvoll sind. Soweit sie mit einer Nummer nicht versehen
sind, ist eine solche vor der Anmeldung deutlich und dauerhaft anzubringen.
„ Geeichte Fässer sind von der Anmeldung befreit, sofern die Voraussetzungen des §& 16
Abs. 2 gegeben sind.
(6) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, im Falle eines dringenden Bedürfnisses wider-
ruflich Ausnahmen von diesen Bestimmungen zuzulassen.
l 13.
(n) Die Hebestelle hat die Anmeldungen nachzuprüfen, die übergebenen Muster und die
angemeldeten Fässer nachzuvermessen, beide Ausfertigungen entsprechend zu beurkunden und
gemäß §* 10 weiterzubehandeln.
(2) Die Nachvermessung kann probeweise geschehen.
(3) Die übergebenen Muster sind gegen Vertauschung zu sichern und in den Betriebs-
räumen in einem von dem Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellenden Behältnis aufzube-
wahren.
* 14.
Sollen noch nicht angemeldete Gefäßgrößen verwendet werden, so sind sic, gegebenenfalls
unter Übergabe der Muster, spätestens drei Tage vor der erstmaligen Ingebrauchnahmei in gleicher
Weise wie im § 12 Abs. 1 Satz 1 anzumelden. Das gleiche gilt für geeichte Fässer, sofern die
Voraussetzungen des §& 16 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.