(8) Bei der Abfertigung der Erzeugnisse sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nach-
prüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinsgzollgesetzes
und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Zur Aus-
fertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke steuerpflichtige Betriebe
gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zoll-
abfertigungsstellen und Nebenzollämtern 1 (Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen,
mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste Landesfinanz-
behörde kann die Erledigungsbefugnisse auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind im
Zentralblatt für das Deutsche Reich bekanntzumachen.
(4) Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen,
auch wenn eine kurze Zwischenlagerung stattfindet, von der Abfertigung der Packstücke abgesehen
und der Begleitschein lediglich auf Grund der von dem Betriebsinhaber abzugebenden An-
meldung, in der die Nummer des Geschäftsbuchs anzugoeben ist, ausgefertigt wird. In diesen
Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung oder Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten
Mengen ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach
Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein
Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Abmeldung abweicht.
D *G 4 14 Alt. i** B4
6 V P #
Zu # 32 des Gesetzes.
g 36.
Berwaltungs- Für die Erhebung und Verwaltung der Steuer werden jedem Bundesstaate 5 vom Hundert
kostenvergstung, der in seinem Gebicte zur Verrechnung gekommenen Rohsolleinnahme vergütet.
E. Statistik.
837.
Statistik. Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über die Besteuerung
a#e#r 10 und Ausfuhr von Erzeugnissen nach Muster 10 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat
aüaaus den Aufstellungen der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammen-
zustellen und diese nebst je einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nach-
weisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische
Amt einzusenden.
25
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse der inländischen Gewerbe zur Herstellung steuer-
pflichtiger Erzeugnisse behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:
1. Art der nach dem Satze für Limonaden versteuerten anderen künstlich bereiteten
Getränke.
2. Art der nach dem doppelten Steuersatze versteuerten Getränke.
3. Art und Raumgehalt der verwendeten Gefäße.
45339.
Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden Begleit-
schreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.