Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 447 — 
F. Schlußbestimmungen. 
* 40. 
#8 der Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 15. Juli 1909 wird auf- Bierähaliche 
gehoben. Getränke, die als Ersatz für Bier in den Handel gebracht oder genossen zu werden #etränke- 
pflegen (bierähnliche Getränke), unterliegen vom 1. September 1918 ab nur noch der Besteuerung 
nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich 
bereiteten Getränken. 
* 41. 
Die Bestimmungen wegen Erhebung der Nachsteuer (§ 36 des Gesetzes) enthält die Nach= Nachstener. 
steuerordnung. 
*(42. 
Die am Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmungen im Besitze von Inhabern steuer-- Bestände der 
pflichtiger Betriebe befindlichen Erzeugnisse sind vor Beginn des Tagesbetriebs in Abteilung 1 Betriebsinhaber. 
des Steuerbuchs anzuschreiben. Soweit sich die Erzeugnisse außerhalb des Herstellungsbetriebs 
befinden, sind sie gleichzeitig in Abteilung 2a oder 3 des Steuerbuchs nachzuweisen. 
g 43. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue #underung der 
Muster einzuführen. « Muster.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.