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kn In Abteilung 2# sind alle den Betrieb verlassenden Erzeugnisse einzutragen, soweit sie nicht zur steuerfreien Ausfuhr
nach dem Ausland (A. V. 5 35) bestimmt sind! Die Eintragung hat im unmittelbaren Anschluß an die Entfernung
der Erzeugnisse aus dem Betriebe zu erfolgen. In Abteilung 2.#sind serner einzutragen die innerhalb des Herstellungs-
betriebs getrunkenen Ergeugnisse, soweit sie nicht von der Steuer befreit sind (A. B. §F 31). Die Eintragung ist als-
bald nach der Entnahme zum Verbrauch zu bewirken.
Die Art des Abganges ist in Spalte 4 zu vermerken. Für die den Betrieb verlassenden Erzeugnisse ist in
Spalte 4 an#ugeben, ob die für den Ortsverkehr (O.) oder für den Versand nach außerhalb mit der Eisenbahn usw.
(V.) bestimmt sind; je nach der Art des Abganges ist die Spalte 5 oder 6 dem Vordruck entsprechend auszufüllen.
. In Abteilung 2b sind alle Rückwaren einzutragen. Als Rückwaren gelten nur die im Ortsverkehr auf den täglichen
Fahrten zur Kundschaft unabgesetzt gebliebenen und in den Betrieb zurückgenommenen Erzeugnisse, nicht dagegen
solche Ergeugnisse, die in den Betrieb zurückkehren, nachdem sie zur steuerfreien Ausjuhr nach dem Ansland ( 35)
bestimmt oder an auewärtige Besteller abgesandt waren. Wie Rückwaren dürfsen gebucht werden an auswärtige
Besteller abgesandte Ergeugnisse, die von dem Besteller nachweislich nicht abgenommen worden sind. Die Eintragungen
sind alsbald nach der Rückverbringung der Erzeugnisse in den Betrieb vorzunehmen.
In Spalte 1 ist anzugeben, ob die Rückware aus dem Ortoverkehr (O.) oder aus dem Versande (V.) herrührt:;
je nach der Art der Rückware ist die Spalte 5 oder 6 dem Vordruck entsprechend audzufüllen.
In Abteilung 3 sind alle den Betrieb mit der Bestimmung der steuerfreien Ausfuhr nach dem Auoland (A. B. 5 35)
verlassenden Erzeugnisse ein zuragen. Die Eintragung ist alsbald nach Entfernung der Erzengnisse aus dem Betriebe
zu bewirken. In Abteilung 3 sind ferner alle sonstigen stenerfreien Abgänge ein zutragen, das sind Ausläufer und
Bruch an solchen Erzengnissen, die sich noch im Betriebe befinden, aber in Abteilung 1 bereits angeschrieben sind,
ferner die innerhalb des Herstellungsbetriebs getrunkenen Ergeugnisse, soweit sie von der Stener befreit sind (§ 31)
und die von den Steuerbeamten entnommenen Proben (& 21 Abs. 2). Die Eintragung hat alsbald zu geschehen.
Jn Spalte 4 ist die Art des Abganges näher zu begzeichnen. Bei zur Ausfuhr nach dem Auoland bestimmten
Erzengnissen (A.) ist nußerdem Spalte 5 dem Vordruck entsprechend auozusüllen.
4. Das Buch ist monatlich zu führen und in der Mengenspalte (Stückzahl der Flaschen oder Gesamtraumgehalt) aller
Abteilungen sowie in der Abteilung 2b in der Spalte für die durch Bruch oder Auslaufen zu Grunde gegangenen
Mengen sortlaufend aufzurechnen. Es ist am Monatsende abzuschließen und spätestens am 15. des folgenden
Monais der Hebesielle einmreichen. Die Endsummen der einzelnen Abteilungen sind in das neue Buch zu über-
tragen. Die richtige Ubertragung ist von der Hebestelle nachzuprüfen und zu bescheinigen. Die Hebestelle ermittelt
die steuerpflichtige Menge, indem sic die Summe der Abteilung 2 b (Spalte 3) von derjenigen der Abteilung 2 a
abset. Am Schlusse des Rechnungejahro ist der Sollbestand an Erzeugnissen vom Betriceboinhaber derart fest-
zustellen, daß die Summe der Abteilungen 2 a und 3 von der Summe der Abteilung 1 und 2b (Spalte 3 abzüglich
Spalte 7 oder 6) abgegogen wird, und im Steuerbuch für April in Abteilung 1 vorzurtragen. Diese Feststellung
ist von der Hebestelle nachzuprüsen und zu bescheinigen.