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g 4.
() Die nach 81 nachsteuerpflichtigen Personen und Vereinigungen haben die am 1. Sep-
tember 1918 ihnen gehörigen Erzeugnisse, einerlei ob sie sie selbst verwahren oder durch andere
verwahren lassen, spätestens am 10. September 1918 bei der Hebestelle ihres Bezirks unter
Angabe der Art, des für die einzelnen Arten in Frage kommenden Nachsteuersatzes, der Raum-
menge ( 3) sowie des Aufbewahrungsorts, gegebenenfalls auch des Verwahrers, anzumelden.
Unterwegs befindliche Erzeugnisse sind alsbald nach Eingang anzumelden.
(„2) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 der Nach-
ssteuer nicht unterliegen, ferner insoweit als gemäß § 1 Abs. 5 die Nachsteuer unerhoben bleibt,
d. h. insoweit als der gesamte Vorrat bei Mineralwasser 20 Liter oder bei Limonaden und anderen
künstlich bereiteten Getränken 10 Liter nicht übersteigt.
(s) Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a zu benutzen, die von der Hebestelle
unentgeltlich abgegeben werden.
. §5.
(1)Die Hebestelle trägt die eingegangenen Anmeldungen in das nach Muster b zu füh-
rende Nachsteueranmeldungsbuch ein, setzt unverzüglich den Betrag der Nachsteuer fest und teilt
ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich mit der Aufforderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung
erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster c.
(2) Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung ergeben, sind
nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.
(s) Die gemäß 8 1 Abs. 3 Satz 2 gestellten Anträge auf Befreiung von der Nachsteuer
sind dem Hauptamt zur Entscheidung vorzulegen.
- §6.
Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 14 Tagen nach Empfang
der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht statt.
87.
(1) Die aufgekommene Nachsteuer ist von der Hebestelle als Steuer für Mineralwässer
usw. zu vereinnahmen.
(.) Die durch Einzahlung des Nachsteuerbetrags erledigten Nachsteueranmeldungen hat
die Hebestelle unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte beauftragten
Beamten zuzustellen. Lagern die Erzeugnisse in dem Bezirk einer anderen Hebestelle, so sind
dieser die Anmeldungen zur Herbeiführung der Nachprüfung durch die dortigen Beamten zu
übersenden.
88.
(n) Die Nachprüfung hat nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
zu erfolgen.
(2) Die Nachsteuerpflichtigen und die Verwahrer von nachsteuerpflichtigen Erzeugnissen
haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten.
zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzuyehmen.
(2) Bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung eingetretene Veränderungen der angemeldeten
Bestände durch Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen,
mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen.
.) Nach beendeter Prüfung sind die mit Beschaubefund versehenen Anmeldungen un-
verzüglich der Hebestelle wieder zuzustellen, die bei Einforderung der etwa nachzuzahlenden
Beträge nach Maßgabe der §## 5 bis 7 zu verfahren hat.
(5). Gebühren sind nicht zu erheben.
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