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· "(-)Fruchtfäfte,dieeinenZuiavvonKohlenfäureerhaltenhabemwieüberhauptalle
Fruchtsäfte von anderer als der im Abs. 3 beschriebenen Zubereitung, z. B. solche mit Zusätzen
von Säuren, Farbe oder Wasser sind steuerpflichtig als Limonaden oder andere künstlich bereitete
Getränke, sofern ihr durch Titrierung ermittelter Gehalt an Säuren, berechnet als Weinsäure,
28 im Liter nicht übersteigt, andernfalls als konzentrierte Kunstlimonaden (§ 4).
" 4.
Limoneden us. Unter Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken im Sinne des # 2 Abs. 2
babe des Gesetzes sind Getränke der im § 3 bezeichneten Art zu verstehen, die mehr als 10 g Wein-
gehaite. geist im Liter enthalten. 6
"„ 65.
3. Konzentrierte Unter konzentrierten Kunstlimonaden (künstlichen Limonadensirupen, Kunstsirupen) sind
Kunstlimonaden, flüssige Gemische aus Süßungsmitteln, Säuren und Aromastoffen, auch mit Zusätzen von Farb-
stoffen und Schaummitteln, zu verstehen, die nach Verdünnung mit Wasser eine mehrfache
— in der Regel etwa die zehnfache — Menge an trinkfertiger Limonade ergeben. Zu diesen
Exzeugnissen, die unter verschiedenen Namen in den Verkehr kommen, sind auch die sogenannten
weingeistfreien Punschextrakte zu zählen.
g8.6.
4Cnnftoffe zur (1) Als Grundstoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden gelten nur die
*2 hierzu geeigneten flüssigen Gemische, deren wesentliche Bestandteile Säuren und Aromastoffe
Kunstlimonaden. mit oder ohne Zusatz von Süßungsmitteln, Farben und Schaummitteln sind und deren Gehalt
an Säuren und Aromastoffen so hoch ist, daß sie sich auf trinkfertige Limonade nur durch Mischung
mit einer sehr bedeutenden — in der Regel der etwa zweihundertfachen — Wassermenge ver-
arbeiten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Gehalt an titrierbarer Säure, als Weinsäure
berechnet. Beträgt dieser Gehalt mehr als 20 g im Liter, so sind die Erzeugnisse stets als Grund-
stoffe zur Herstellung von konzentrierten Kunstlimonaden zu behandeln; beträgt er nicht mehr
als 15 g im Liter, so hat die Behandlung als konzentrierte Kunstlimonade einzutreten. Erzeug-
nisse, deren Säuregehalt mehr als 15 aber nicht mehr als 20 g im Liter beträgt, sind in der Regel
als konzentrierte Kunstlimonaden anzusehen, jedoch dann ebenfalls als Grundstoffe zu solchen
zu behandeln, wenn ihr auffällig hoher Gehalt an Aromastoffen oder ihre sonstige Beschaffenheit
.darauf schließen läßt, daß sie zur Ersparung des Steuerunterschieds mit einem niedrigeren,
nachträglich zu ergänzenden Säuregehalt hergestellt sind. «