Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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5 17. 
Die Abgabe der von den Mitgliedern einer Winzergenossenschaft geernteten Traubenmost= Abgabe durch 
oder Traubenweinmengen an die Genossenschaft ist keine steuerpflichtige Abgabe, sofern die 
Mitglieder, von 
Genossenschaft die Behandlung und Lagerung der an sie abgelieferten Erzeugnisse sowie ihren . 
Vertrieb an den Verbraucher besorgt. Sie ist dann nicht als Verbraucher, sondern als Händler 
anzusehen, sofern nicht die Voraussetzungen des §& 13 Satz 1 gegeben sind. 
55 l8. 
—W½ 
Die Steuerpflicht tritt ein mit dem Zeitpunkt der Absendung oder, wenn keine Absendung rst- des 
stattfindet, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung des Weins an den Verbraucher. 
8 19. 
In der Rechnung, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes derjenige, der Wein gegen Entgelt im 
Inland an einen Verbraucher abgibt, dem Verbraucher auszustellen hat, kann der steuerpflichtige 
Wert und der Steuerbetrag in einer Summe vorgetragen werden, wenn dabei vermerkt wird, 
daß der steuerpflichtige Wert fünf Sechstel der Summe beträgt. 
* 20. 
(u) Bei der Abgabe von Wein im Kleinverkauf in Mengen von nicht mehr als fünf Litern 
oder fünf ganzen Flaschen sowie bei der Abgabe von Wein zum sofortigen Verbrauch in Schank- 
wirtschaften bedarf es keiner Rechnung, wenn in den Abgaberäumen in jedermann leicht zu- 
gänglicher Weise Preislisten aufgelegt oder Preistafeln angebracht sind. Die Preislisten oder 
Preistafeln müssen die Bezeichnung des Weins und den Verkaufspreis sowie eine Angabe 
darüber enthalten, ob der Verkaufspreis einschließlich oder ausschließlich Steuer zu verstehen ist. 
An den Lagerfässern und den Flaschenstapeln (Flaschenfächern), von denen der Wein bei der 
Abgabe entnommen wird, muß die Bezeichnung und der Verkaufspreis des Weins in Über- 
einstimmung mit den Preislisten oder Preistafeln ersichtlich gemacht werden. Wird die unmittel- 
bare Umschließung mitberechnet, so ist in den Preislisten und Preistafeln auch der Betrag, der 
für die Umschließung berechnet wird, ersichtlich zu machen. 
(2) Das Hauptamt kann anordnen, daß in der Bemerkungsspalte des Steuerbuchs (§ 92) 
oder in einem besonderen Verzeichnis anzugeben ist, zu welchen Preisen die einzelnen Sorten 
ohne Ausstellung einer Rechnung abgegeben werden und von welchem Tage ab die einzelnen 
Preise gelten. 
*#v71. 
(1) Als steuerpflichtiger Wert gilt bei Wein, der gegen Entgelt an einen Verbraucher 
abgegeben wird, der diesem in Rechnung gestellte Preis, wobei Rabatt, Zinsvergütungen, 
Zahlungsabzüge und dergleichen unberücksichtigt bleiben. 
2) Ist der Verkaufspreis einschließlich Steuer berechnet, so ist der Versteuerung der Ver- 
kaufspreis abzüglich der Steuer zugrunde zu legen. 
(3) Entgelt ist jede Gegenleistung, die einen Vermögenswert besitzt. Eine Abgabe gegen 
Entgelt liegt demnach auch vor bei der Hingabe von Wein an Zahlungs Statt oder bei der Ab- 
gabe im Wege des Tausches. 
(!). Zum steuerpflichtigen Wert gehören nicht der Wert der unmittelbaren Umschließungen, 
soweit diese gesondert und zu angemessenen Beträgen in Rechnung gestellt werden, und der 
Wert der äußeren Verpackungsmittel. 
(3) Wird Wein gegen Entgelt ohne Ausstellung einer Rechnung abgegeben (5 20), so 
gehört der Wert der unmittelbaren Umschließung nicht zum steuerpflichtigen Wert, wenn die 
Umschließung nicht oder wenn sie zu angemessenem Betrage berechnet wird. 
(6) Die bis zum Zeitpunkt der Lieferung entstandenen Nebenkosten für Lagerung, Be- 
handlung, Abfüllung, Ausstattung, Fracht, Versicherung, Kommission und dergleichen sind in 
den steuerpflichtigen Wert einzurechnen, auch wenn sie dem Verbraucher gesondert in Rechnung 
gestellt werden. 
tts der 
Stetruennd 
Rechnungs- 
zwang. 
Ausnahmen 
vom Rech- 
nungszwang. 
Wert- 
ermittlung: 
a) bei der 
Abgabe gegen 
Entgelt.
	        
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