Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

— 515 — 
Zu §#11 Ziffer 4 des Gesetzes. 
*60. 
( Wer Wein zur Herstellung von Schaumwein steuerfrei beziehen will, hat bei der für 
den trieb zuständigen Hebestelle die Erteilung der Bezugsberech= 
  
tigung nachzusuchen. 
(2) Die Bezugsberechtigung wird vom Hauptamt unter folgenden Bedingungen erteilt: 
1. Der Bezugsberechtigte hat die Haftung für die Steuer, die auf dem an ihn ab- 
gegangenen Weine ruht, zu übernehmen. 
Die bezogenen Weine dürfen nur in den angemeldeten Räumen gelagert und 
nur zur Herstellung von Schaumwein in dem Betrieb des Beziehers verwendet 
werden. Ihre Abgabe an andere ist nur mit Genehmigung des Hauptamts zu- 
lässig. Die Weine sind alsbald nach Empfang in die Lagerräume zu verbringen. 
Andere als unversteuert bezogene Weine dürfen in den Räumen nicht lagern. 
Das Hauptemt kann Ausnahmen zulassen. 
Der Bezieher hat über den Zu= und Abgang nach näherer Anordnung der Direk- 
tivbehörde Anschreibungen zu führen, aus denen die ordnungsmäßige Verwendung 
des Weins nachgewiesen werden kann. 
Die Bestände werden von Zeit zu Zeit amtlich festgestellt und mit den 
Anschreibungen verglichen. Dabei festgestellte Fehlmengen werden nach § 20 
Abs. 3 des Gesetzes behandelt. 
. Beim Bezuge von Wein im Inland ist dem Abgeber, beim Bezuge von Wein 
aus dem Ausland der Zollstelle, bei der der Wein abgefertigt wird, ein nach Muster 10 
ausgestellter Bezugsausweis vorzulegen. 
t(6) Die Hebestelle führt über die erteilten Bezugsberechtigungen ein Verzeichnis. 
V 
  
*61. "6 
Wein darf an Hersteller von Schaumwein unversteuert nur gegen Vorlegung des vor- 
schriftsmäßig ausgestellten Bezugsausweises abgegeben oder von der Zollstelle in den freien 
Verkehr abgefertigt werden. 
g 62. 
(1) Der Abgeber oder die Zollstelle haben über den abgegebenen oder den zum freien 
Verkehr abgefertigten Wein binnen einer Woche der Hebestelle, bei der der Bezugsberechtigte 
eingetragen ist, eine Lieferungsanzeige nach Muster 11 zu übersenden. Das Hauptamt kann 
bei vorgekommenen Unregelmäßigkeiten vom Abgeber die Ubersendung durch Einschreibebrief 
verlangen 
(2) Die Hebestelle, der die Lieferungsanzeigen zugehen, hat die Anzeigen darauf zu 
prüfen, ob die Bezieher des Weins die Bezugsberechtigung besitzen. Die Aufsichtsbeamten 
haben die Lieferungsanzeigen stichprobenweise mit den Anschreibungen der Bezieher zu ver- 
gleichen. Von Zeit zu Zeit sind einige der eingegangenen Anzeigen der für den Abgeber zuständigen 
Hebeskelie zur Nachprüfung der Eintragungen im Weinsteuerbuche des Abgebers zu übersenden. 
(2) Der Bezugsausweis ist vom Abgeber als Beleg zum Weinsteuerbuche zu nehmen, 
von der Zollstelle dem Zollpapier anzuschließen. 
g 63. 
(u) Wer Wein zur Herstellung von Essig oder Branntwein steuerfrei beziehen will, hat 
bei der für seinen Betrieb zuständigen Hebestelle um die Erteilung der Bezugsberechtigung 
nachzusuchen. 
(2) Die Bezugsberechtigung wird vom Hauptamt unter folgenden Bedingungen erteilt: 
1. Der Bezugsberechtigte hat die Haftung für die Steuer, die auf dem an ihn ab- 
gegangenen Weine ruht, zu übernehmen und sich bis zur Ungenießbarmachung 
oder Sicherung der Verwendung des Weins jeder Veränderung der bei ihm 
eingegangenen Sendung zu enthalten. 
Wein zur 
Verstellung von 
Schaumwein. 
Au 10 
Muster 11 
Wein zur 
Herstellung 
von SEssig oder 
Branntwein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.