Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

IX.  73
82.

Die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Bier  —  letztere,  sofern  sie  nicht  unmittelbar  mit  Eisenbahn,
Post=  oder  Dampfboot  stattfindet,  —  hat  unter  Übergangsscheinkontrolle  zu  erfolgen.  Bei  der
Einfuhr  (nicht  auch  Durchfuhr)  aus  Bayern  sind  bis  auf  weiteres  auch  bayerische  Transportscheine
  als  Begleiturkunden  zugelassen.

Die  Begleiturkunde  ist  der  darin  als  Erledigungsamt  bezeichneten  Steuer=  oder  Zollstelle
unter  Gestellung  der  Ware  zur  Revision  und  Abnahme  des  etwaigen  amtlichen  Verschlusses
zu  übergeben;  ebendaselbst  ist  auch  die  schuldige  Ubergangssteuer  zu  entrichten.

§  3.

Wenn  Bier,  das  der  Vorschrift  in  §  2  zuwider  ohne  die  erforderliche  Begleiturkunde
eingeht,  dem  Steuererheber  des  Eintrittsorts  angemeldet  und  gestellt  wird,  so  hat  dieser
—  unbeschadet  der  Einleitung  des  Strafverfahrens  —  die  schuldige  Übergangssteuer  zu  erheben
oder,  falls  es  sich  um  eine  zur  Durchfuhr  bestimmte  Sendung  handelt,  die  hierzu  erforderliche
Begleiturkunde  (Übergangsschein  oder  Transportschein,  vergleiche  §8§  2  und  6)  auszufertigen.
Im  letzteren  Falle  ist  auf  Verlangen  des  Steuererhebers  für  die  auf  der  Sendung  bis  zu
deren  Wiederaustritt  haftende  Übergangssteuer  Sicherheit  zu  leisten.

Als  Eintrittsort  gilt  bei  der  Einfuhr  mit  der  Eisenbahn  oder  Post  oder  mittelst  Dampfbootes
  einer  eine  regelmäßige  Güterbeförderung  unterhaltenden  Dampfschiffahrtsverwaltung
der  Ort,  an  dem  die  Sendung  die  Bahn,  die  Post  oder  das  Schiff  verläßt,  bei  sonstiger
Einfuhr  der  erste  badische  Ort,  den  die  Sendung  berührt.

§  4
Wer  im  Falle  des  §  3  Absatz  1  eine  Begleiturkunde  erwirkt,  hat  schriftlich  oder  mündlich,
letzteren  Falles  auf  Verlangen  mit  unterschriftlicher  Bestätigung  des  bezüglichen  Registereintrags,
  die  Menge  des  Bieres,  Zahl  und  Größe  der  einzelnen  Fässer  oder  Flaschen,  sowie
den  Namen  und  Wohnort  des  Versenders  und  Empfängers  anzugeben.

II.  Ausfuhr  von  Bier.
85.

Bier,  das  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Berührung  anderer  Vereinsstaaten,  nach  dem  Vereinsausland
  ausgeführt  wird,  bedarf  keiner  steuerlichen  Bezettelung,  sofern  nicht  Steuerrückvergütung
(8  7)  beansprucht  wird.

Ist  letzteres  der  Fall,  so  hat  die  in  §  6  vorgeschriebene  Kontrolle  einzutreten.

86.
Die  Bierausfuhr  nach  einem  anderen  Staate  des  deutschen  Zollgebietes  oder  durch  einen
solchen  Staat  nach  dem  Vereinsausland  hat  unter  Ubergangsscheinkontrolle  zu  erfolgen.  Bei
dem  Ubergangsscheinverkehre  mit  Württemberg,  Hohenzollern  und  Elsaß-Lothringen  bedarf  es