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auigeklebten Zettelnummern zu gestatten, letzteres unterwegs jedoch nur, soweit dies ohne
Ausladung der Frachtstücke möglich ist.
(3) Für die Erfüllung der in Abs. 1, 2 bezeichneten Verpflichtungen durch den Fahrt-
leiter ist neben diesem der Unternehmer verantwortlich.
1.
Der Widerruf der Zulassung des im § 39 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die 5. Einzelver-
Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher Art der steuerung.
Berriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat.
V. Personen= und Gepäckverkehr.
8 42.
Zum § 1 des Gesetzes. #
)Was als planmäßige Fahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist, 1. Im allge-
bestimmt sich nach § 36 Abs. 1. meinen.
(2) Was als Fährbetrieb im Sinne des 8§ 1 Abs. 3 des Gesetzes anzusehen ist, bestimmt
sich nach § 11 Abs. 3. Der Verkehr auf Flüssen von lfer zu Ufer ohne vorausgegangene oder
nachfolgende Beförderung auf der Eisenbahn ist als Eisenbahnfährbetrieb auch dann nicht anzu-
sehen, wenn die Fähre von der Eisenbahn betrieben wird.
(3) Abs. 2, 4 des § 11 finden auf die Personenbeförderung auf Wasserstraßen entsprechende
Anwendung.
g 43.
Zum § 2 des Gesetzes.
Fahrkarten der Schiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der 2. Bobeusee-
Abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen. verkehr.
1.
6“ v Zum § 3 Abs. 1 des Gesetzes.
Von der Abgabe sind befreit Beförderungen auf 3. Befrei-
a) Arbeiterkarten und sonstige Abfertigungen zu ermäßigten Einheitssätzen im Arbeiter. ungen-
verkehre;
b) Zeitkarten und Sonderkarten für Schüler:
c) Militärfahrkarten;
d) Militärfahrscheine, soweit sie den Personen= und Gepäckverkehr betreffen und nach
den Sätzen des Militärtarifs berechnet werden;
e) Gepäckscheine, soweit die Fracht nach den Sätzen des Militärtarifs berechnet wird.
§ 45.
Zum § 3 Abs. 2 des Gesetzes.
(1) Die Abgabebefreiung auf Grund von § 3 Abs. 2 des Gesetzes ist bei der Oberbehörde, 4. Befreiung
in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, zu beantragen. für Stadt-
(2) Der Antrag ist vom Betriebsunternehmer zu stellen. Aacheel.
(3) Mit dem Antrag sind die Unterlagen einzureichen, auf die das Begehren der Abgabe-
freiheit gestützt wird. Beizubringen sind insbesondere, soweit die Bahn nicht vom Eigentümer
selbst betrieben wird, die Vereinbarungen, unter denen der Betrieb von dem Betriebsunternehmer
übernommen worden ist. Ferner sind beizubringen der Nachweis der Herstellungskosten der Bahn
gesondert nach den einzelnen in Betrieb genommenen Linien, und der Nachweis der Betriebs-
und Gewinnergebnisse in den letzten fünf Jahren oder, soweit die Bahn oder die in Vetracht
kommenden einzelnen Linien noch nicht solange in BVetrieb sind, die Betriebs= und Gewinn-