Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Als Ausgang von steuerfreiem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere gemäß § 15 des Gesetzes 
angemeldete Betriebe abgegeben wird und Wein, der auf Grund von §5 11 Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes 
steuerfrei bleibt, ferner Hefe, die aus den Betriebsräumen entfernt wird (§ 89 der Ausführungsbestimmungen) und 
Wein, der nachweislich zu Grunde gegangen ist (6 90 der Ausführungsbestimmungen). Belege, die für die steuerfreie 
Ablassung vorhanden sind, sind nach der Zeitfolge geordnet mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die Nummer 
ist in der Spalte 24 anzugeben. Bei ausgeführten Mengen ist der Ausfertigungstag und die Ausfertigungonummer 
des Begleitscheins anzugeben. 
Bei der Abschreibung des zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommenen, des ohne Ausstellung 
einer Rechnung in kleinen Mengen abgegebenen und des nach § 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei 
bleibenden Weines bleiben die Spalten 12 und 13 unausgefüllt. 
Werden unter veischiedenen laufenden Nummern aufgeführte Weine miteinander verschnitten, so sind die einzelnen 
Teilmengen bei der betrefsenden laufenden Nummer in Ausgang und die Summe der Teilmengen unter einer 
neuen Nummer in Eingang anguschreiben; wird unter einer Nummer eingetragener Wein zum Auffüllen des unter 
einer anderen Nummer eingetragenen Weines verwendet, so ist die Menge unter der einen Nummer in Ausgang 
und bei der anderen in Eingang anzuschreiben; in beiden Fällen ist in den Spalten 12 und 13 sowie in der 
Spalte 4 gegenseitig auf die Eintragungen zu verweisen. 
Wein in Fässern, der auf Flaschen gefüllt wird, ist in dem Vuch über den Wein in Fässern mit der Litermenge 
abzuschreiben und in dem Buch über den Wein in Flaschen mit der Stückgahl der Flaschen anzuschreiben. In den 
Spalten 12 und 13 dieses Buchs und in der Spalte 4 des Flaschenweinbuchs ist gegenseitig auf die Eintragungen 
zu verweisen. 
Spalte 14 braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn der Wein mit derselben Bezeichnung ausgeht, mit der er 
im Eingang angeschrieben ist. 
Spalte 21 ist nach Entrichtung der Stener auf Grund der Empfangsbescheinigung der Stenerstelle auszufüllen. 
Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten Mengen sind spätestens am 
nächsten Tage, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen Wein nach Erteilung der Genehmigung des 
Hauptamts (*( 90) vorzunehmen. Die nach § 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei bleibenden Weine können 
mit der Tagesmenge für die einzelnen Befreiungoaarten abgeschrieben werden. Ebenso können die steuerpflichtig 
gewordenen Weine, für die keine Rechuung ausgestellt wird (§ 20), mit der für die eingelnen stenerpflichtigen Werte 
sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder Posten besonders abzuschreiben. Besteht 
ein Posten, der beim Ausgang stenerpflichtig wird, aus Teilposten mit verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist 
jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben. 
Ist sämtlicher zu einem Eingange gehöriger Wein abgeschrieben, so sind die in Ausgang gebuchten steuerpflichtigen 
und steuerfreien Mengen aufzurechnen, der Unterschied zwischen dieser Summe und der als Eingang angeschriebenen 
Menge ist als Fehlmenge anguschreiben. 
Wird ein Vorgang, der nach § 76 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Absendung der Anmeldung zur Ver- 
stenerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des Weins angeschrieben worden ist, so kann der ent- 
sprechende Eintrag im Weinsteuerbuch ohne Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der 
ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
Das Buch ist für das Kalrnderjahr zu führen; jedoch sind die Ausgänge zu den noch nunerledigten Eingängen noch 
bei diesen Eingängen weiter abzuschreiben. Die Hebestelle kann anordnen, daß Einträge, die länger als drei Jahre 
unerledigt bleiben, in das Buch für das folgende Jahr übertragen werden. Die erledigten Bücher verbleiben bei 
dem stenerpflichtigen Betriebe. Sie sind mit den zugehörigen Belegen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der 
letzten Eintragung aufzubewahren.
	        
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