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Als Ausgang von steuerfreiem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere gemäß § 15 des Gesetzes
angemeldete Betriebe abgegeben wird und Wein, der auf Grund von §5 11 Ziffer 1 bis 5 und 7 bis 8 des Gesetzes
steuerfrei bleibt, ferner Hefe, die aus den Betriebsräumen entfernt wird (§ 89 der Ausführungsbestimmungen) und
Wein, der nachweislich zu Grunde gegangen ist (6 90 der Ausführungsbestimmungen). Belege, die für die steuerfreie
Ablassung vorhanden sind, sind nach der Zeitfolge geordnet mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die Nummer
ist in der Spalte 24 anzugeben. Bei ausgeführten Mengen ist der Ausfertigungstag und die Ausfertigungonummer
des Begleitscheins anzugeben.
Bei der Abschreibung des zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommenen, des ohne Ausstellung
einer Rechnung in kleinen Mengen abgegebenen und des nach § 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei
bleibenden Weines bleiben die Spalten 12 und 13 unausgefüllt.
Werden unter veischiedenen laufenden Nummern aufgeführte Weine miteinander verschnitten, so sind die einzelnen
Teilmengen bei der betrefsenden laufenden Nummer in Ausgang und die Summe der Teilmengen unter einer
neuen Nummer in Eingang anguschreiben; wird unter einer Nummer eingetragener Wein zum Auffüllen des unter
einer anderen Nummer eingetragenen Weines verwendet, so ist die Menge unter der einen Nummer in Ausgang
und bei der anderen in Eingang anzuschreiben; in beiden Fällen ist in den Spalten 12 und 13 sowie in der
Spalte 4 gegenseitig auf die Eintragungen zu verweisen.
Wein in Fässern, der auf Flaschen gefüllt wird, ist in dem Vuch über den Wein in Fässern mit der Litermenge
abzuschreiben und in dem Buch über den Wein in Flaschen mit der Stückgahl der Flaschen anzuschreiben. In den
Spalten 12 und 13 dieses Buchs und in der Spalte 4 des Flaschenweinbuchs ist gegenseitig auf die Eintragungen
zu verweisen.
Spalte 14 braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn der Wein mit derselben Bezeichnung ausgeht, mit der er
im Eingang angeschrieben ist.
Spalte 21 ist nach Entrichtung der Stener auf Grund der Empfangsbescheinigung der Stenerstelle auszufüllen.
Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten Mengen sind spätestens am
nächsten Tage, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen Wein nach Erteilung der Genehmigung des
Hauptamts (*( 90) vorzunehmen. Die nach § 11 Ziffer 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei bleibenden Weine können
mit der Tagesmenge für die einzelnen Befreiungoaarten abgeschrieben werden. Ebenso können die steuerpflichtig
gewordenen Weine, für die keine Rechuung ausgestellt wird (§ 20), mit der für die eingelnen stenerpflichtigen Werte
sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder Posten besonders abzuschreiben. Besteht
ein Posten, der beim Ausgang stenerpflichtig wird, aus Teilposten mit verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist
jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben.
Ist sämtlicher zu einem Eingange gehöriger Wein abgeschrieben, so sind die in Ausgang gebuchten steuerpflichtigen
und steuerfreien Mengen aufzurechnen, der Unterschied zwischen dieser Summe und der als Eingang angeschriebenen
Menge ist als Fehlmenge anguschreiben.
Wird ein Vorgang, der nach § 76 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Absendung der Anmeldung zur Ver-
stenerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des Weins angeschrieben worden ist, so kann der ent-
sprechende Eintrag im Weinsteuerbuch ohne Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der
ursprüngliche Eintrag lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben.
Das Buch ist für das Kalrnderjahr zu führen; jedoch sind die Ausgänge zu den noch nunerledigten Eingängen noch
bei diesen Eingängen weiter abzuschreiben. Die Hebestelle kann anordnen, daß Einträge, die länger als drei Jahre
unerledigt bleiben, in das Buch für das folgende Jahr übertragen werden. Die erledigten Bücher verbleiben bei
dem stenerpflichtigen Betriebe. Sie sind mit den zugehörigen Belegen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.