Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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er nicht nach §§ 11 Ziffer 1 oder 2 des Gesetzes steuerfrei bleibt. Bei zuverlässigen Betriebsinhabern kann von der 
Ansfüllung der Spalte 16 mit Genehmigung der Hebestelle abgesehen werden, wenn der Betriebsinhaber eine Er- 
klärung abgibt, aus der hervorgeht, daß, soweit die Flaschen berechnet werden, dies zu angemessenem Preise geschieht. 
Stimmt hiernach der Preis für 1 Flasche (Spalte 15) mit dem steuerpflichtigen Wert für 1 Flasche (Spalte 17) 
überein, so braucht die Spalte 15 nicht ausgefüllt zu werden. 
Als Ausgang von steuerfreien Weinen ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere gemäß § 15 des Gesetzes 
angemeldete Betriebe abgegeben wird, Wein in nicht verschlossenen Flaschen, der auf Grund von § 11 Ziffer 1, 2 
und Wein, der auf Grund von § 11 Ziffer 3 bis 5 und 7 und 8 des Gesetzes steuerfrei bleibt, und Wein, der nach- 
weislich zu Grunde gegangen ist (6 90 der Ausführungsbestimmungen). Belege, die für die stenerfreie Ablassung vor- 
hn sind, sind nach der Zeitfolge geordnet mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die Nummer ist in der 
Spalte 20 anzugeben. Bei ausgeführten Mengen ist der Ausfertigungstag und die Ausfertigungsnummer des Be- 
gleitscheins anzugeben. · 
Bei der Abschreibung des zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommenen, des ohne Aus- 
stellung einer Rechnung in kleinen Mengen abgegebenen und des nach § 11 Ziff. 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei 
bleibenden Weines bleiben die Spalten 11 und 12 unausgefüllt. 
Wein in Flaschen, der auf Fässer gefüllt wird, ist in dem Buch über den Wein in Flaschen mit der Stückzahl 
der Flaschen abzuschreiben und in dem Buch über den Wein in Fässern mit der Litermenge anzuschreiben. In den 
Spalten 11 und 12 dieses Buches und in der Spalte 4 des Faßweinbuchs ist gegenseitig auf die Eintragungen zu 
verweisen. 
Spalte 13 braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn der Wein mit derselben Bezeichnung ausgeht, mit der er 
im Eingang angeschrieben ist. 
Spalte 18 ist nach Entrichtung der Steuer auf Grund der Empfangsbescheinigung der Steuerstelle auszufüllen. 
Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten Mengen sind spätestens am nächsten 
Tage, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen Wein nach Erteilung der Genehmigung des Hauptamts 
(§F 90 der Ausführungsbestimmungen) vorzunehmen. Die nach § 11 Ziff. 1, 2 und 7 des Geseyes stenerfrei bleibenden 
Weine können mit der Tagesmenge für die einzelnen Befreiungsarten abgeschrieben werden. Ebenso können die 
steuerpflichtig gewordenen Weine, für die keine Rechnung ausgestellt wird (5 20 der Ausführungsbestimmungen), mit 
der für die einzelnen steuerpflichtigen Werte sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder 
Posten besonders abzuschreiben. Besteht ein Posten, der beim Ausgang steuerpflichtig wird, aus Teilposten mit 
verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben. 
Ist sämtlicher zu einem Eingange gehöriger Wein abgeschrieben, so ist die Flaschenzahl des in Ausgang gebuchten 
steuerpflichtigen und steuerfreien Weines aufzurechnen und der Unterschied zwischen dieser Summe und der als 
Eingang angeschriebenen Zahl als Fehlmenge anzuschreiben. 
Wird ein Vorgang, der nach § 70 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Absendung der Anmeldung zur Ver- 
steuerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des Weines angeschrieben worden ist, so kann der entsprechende 
Eintrag im Weinsteuerbuch ohne Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der ursprüngliche 
Eintrag lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben. 
Das Buch ist für das Kalenderjahr zu führen; jedoch sind die Ausgänge zu den noch unerledigten Eingängen noch 
bei diesen Eingängen weiter abzuschreiben. Die Hebestelle kann anordnen, daß Einträge, die länger als drei Jahre 
unerledigt bleiben, in das Buch für das folgende Jahr übertragen werden. Die erledigten Bücher verbleiben beie 
dem stenerpflichtigen Betriebe. Sje sind mit den zugehörigen Belegen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der 
letzten Eintragung aufzubewahren.
	        
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