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er nicht nach §§ 11 Ziffer 1 oder 2 des Gesetzes steuerfrei bleibt. Bei zuverlässigen Betriebsinhabern kann von der
Ansfüllung der Spalte 16 mit Genehmigung der Hebestelle abgesehen werden, wenn der Betriebsinhaber eine Er-
klärung abgibt, aus der hervorgeht, daß, soweit die Flaschen berechnet werden, dies zu angemessenem Preise geschieht.
Stimmt hiernach der Preis für 1 Flasche (Spalte 15) mit dem steuerpflichtigen Wert für 1 Flasche (Spalte 17)
überein, so braucht die Spalte 15 nicht ausgefüllt zu werden.
Als Ausgang von steuerfreien Weinen ist z. B. abzuschreiben Wein, der an andere gemäß § 15 des Gesetzes
angemeldete Betriebe abgegeben wird, Wein in nicht verschlossenen Flaschen, der auf Grund von § 11 Ziffer 1, 2
und Wein, der auf Grund von § 11 Ziffer 3 bis 5 und 7 und 8 des Gesetzes steuerfrei bleibt, und Wein, der nach-
weislich zu Grunde gegangen ist (6 90 der Ausführungsbestimmungen). Belege, die für die stenerfreie Ablassung vor-
hn sind, sind nach der Zeitfolge geordnet mit fortlaufenden Nummern zu versehen; die Nummer ist in der
Spalte 20 anzugeben. Bei ausgeführten Mengen ist der Ausfertigungstag und die Ausfertigungsnummer des Be-
gleitscheins anzugeben. ·
Bei der Abschreibung des zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommenen, des ohne Aus-
stellung einer Rechnung in kleinen Mengen abgegebenen und des nach § 11 Ziff. 1, 2 und 7 des Gesetzes steuerfrei
bleibenden Weines bleiben die Spalten 11 und 12 unausgefüllt.
Wein in Flaschen, der auf Fässer gefüllt wird, ist in dem Buch über den Wein in Flaschen mit der Stückzahl
der Flaschen abzuschreiben und in dem Buch über den Wein in Fässern mit der Litermenge anzuschreiben. In den
Spalten 11 und 12 dieses Buches und in der Spalte 4 des Faßweinbuchs ist gegenseitig auf die Eintragungen zu
verweisen.
Spalte 13 braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn der Wein mit derselben Bezeichnung ausgeht, mit der er
im Eingang angeschrieben ist.
Spalte 18 ist nach Entrichtung der Steuer auf Grund der Empfangsbescheinigung der Steuerstelle auszufüllen.
Die Einträge für die an einem Tage abgegebenen, entnommenen oder verbrauchten Mengen sind spätestens am nächsten
Tage, die Einträge über nachweislich zu Grunde gegangenen Wein nach Erteilung der Genehmigung des Hauptamts
(§F 90 der Ausführungsbestimmungen) vorzunehmen. Die nach § 11 Ziff. 1, 2 und 7 des Geseyes stenerfrei bleibenden
Weine können mit der Tagesmenge für die einzelnen Befreiungsarten abgeschrieben werden. Ebenso können die
steuerpflichtig gewordenen Weine, für die keine Rechnung ausgestellt wird (5 20 der Ausführungsbestimmungen), mit
der für die einzelnen steuerpflichtigen Werte sich ergebenden Tagesmenge abgeschrieben werden. Im übrigen ist jeder
Posten besonders abzuschreiben. Besteht ein Posten, der beim Ausgang steuerpflichtig wird, aus Teilposten mit
verschiedenen steuerpflichtigen Werten, so ist jeder dieser Teilposten besonders abzuschreiben.
Ist sämtlicher zu einem Eingange gehöriger Wein abgeschrieben, so ist die Flaschenzahl des in Ausgang gebuchten
steuerpflichtigen und steuerfreien Weines aufzurechnen und der Unterschied zwischen dieser Summe und der als
Eingang angeschriebenen Zahl als Fehlmenge anzuschreiben.
Wird ein Vorgang, der nach § 70 zu einer Erstattung berechtigt, noch vor der Absendung der Anmeldung zur Ver-
steuerung für den Monat erledigt, in dem der Ausgang des Weines angeschrieben worden ist, so kann der entsprechende
Eintrag im Weinsteuerbuch ohne Mitwirkung der Steuerbehörde in der Weise berichtigt werden, daß der ursprüngliche
Eintrag lesbar bleibt. Der Grund der Berichtigung ist in der Bemerkungsspalte anzugeben.
Das Buch ist für das Kalenderjahr zu führen; jedoch sind die Ausgänge zu den noch unerledigten Eingängen noch
bei diesen Eingängen weiter abzuschreiben. Die Hebestelle kann anordnen, daß Einträge, die länger als drei Jahre
unerledigt bleiben, in das Buch für das folgende Jahr übertragen werden. Die erledigten Bücher verbleiben beie
dem stenerpflichtigen Betriebe. Sje sind mit den zugehörigen Belegen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach der
letzten Eintragung aufzubewahren.